e) Ebenfalls nicht gefolgt werden kann der Auffassung der Beschwerdeführerin, dass für die Berechnung der Erweiterungsmöglichkeit nach Art. 9 Abs. 4 NV auf die bestehende Bruttogeschossfläche und nicht auf das bestehende Gebäudevolumen abzustellen sei. Dagegen spricht bereits der klare Wortlaut der Regelung von Art. 9 Abs. 4 NV. Darin wird ausschliesslich vom «bestehenden Gebäudevolumen» gesprochen, womit eindeutig nur die dreidimensionale Ebene gemeint ist. Der Standpunkt der Beschwerdeführerin, wonach für die Erweiterungsmöglichkeit die Bruttogeschossfläche massgeblich sei, widerspricht demzufolge dem klaren Wortlaut der Regelung von Art. 9 Abs. 4 NV.