im Jahr 1955 als Weidhaus gebaut worden ist und landwirtschaftlichen Zwecken diente. Sie wurde somit zonenkonform genutzt und gilt daher als eine ursprünglich rechtmässig erstellte Baute, die unter die Besitzstandsgarantie fällt. Der gegenteiligen Auffassung der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt. Dass für die A.________ keine bewilligten Pläne vom Erstellungszeitpunkt vorliegen, schadet nicht. Die Vorinstanz und die Gemeinde durften für die Berechnung der zulässigen Volumenerweiterung somit vom tatsächlichen Zustand der Rossbodenhüte ausgehen, welcher wie ausgeführt in den bewilligten Plänen dargestellt ist.