d) Es trifft zwar zu, dass vom ursprünglichen Bau der A.________ aus dem Jahr 1955 keine bewilligten Pläne vorliegen. Nach Art. 3 Abs. 1 BauG werden aufgrund bisherigen Rechts bewilligte Bauten und Anlagen in ihrem Bestand durch neue Vorschriften und Pläne nicht berührt. Nur ehemals rechtmässig erstellte und genutzte Bauten und Anlagen fallen unter diese Besitzstandsgarantie. Als rechtmässig gilt nach der Praxis auch eine zwar nicht bewilligte, aber bewilligungsfähig gewesene Baute.31 Das ist hier der Fall. Aus dem Aufnahmeblatt vom 4. Oktober 1995 zum Weidhauskataster folgt, dass die A.________ im Jahr 1955 als Weidhaus gebaut worden ist und landwirtschaftlichen Zwecken diente.