c) Nach der Beurteilung der Gemeinde in der Stellungnahme vom 9. Februar 2021 wurde das ursprüngliche Gebäudevolumen der A.________ im Rahmen der bisherigen Bau- und Betriebsbewilligungen nicht verändert.29 Das hat die Vorinstanz gestützt auf die von der Gemeinde eingereichten Baubewilligungsakten betreffend die A.________ sowie gestützt auf die bei ihr vorhandenen gastgewerblichen Akten, welche der Beschwerdeführerin zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt wurden, geprüft und bestätigt.30 Es bestehen keine Anhaltspunkte, diese Feststellung der Gemeinde und der Vorinstanz, die mit den örtlichen Verhältnissen gut vertraut sind, anzuzweifeln.