RPG und Art. 42 RPV28 verstanden werden. Danach sei für das Mass der Erweiterung auf die Bruttogeschossfläche und nicht das Volumen abzustellen. Schliesslich stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, selbst wenn auf das Volumen abgestellt würde, sei nach Art. 9 Abs. 4 NV das zulässige Mass der Erweiterung von 40 Prozent des bestehenden Volumens überstritten.