Daraus leitet die Beschwerdeführerin ab, das Weidhaus sei mangels Baubewilligung nicht rechtmässig erstellt worden, womit keine Besitzstandsgarantie bestehe. Auch bringt die Beschwerdeführerin vor, die Beschwerdegegnerin könne das Gebäudevolumen, wie es im Jahr 1960 bestanden habe, nicht belegen. Diesbezüglich rügt sie, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt. Weiter moniert die Beschwerdeführerin, die Bemessung der zulässigen Erweiterung nach dem Rauminhalt sei dem Baurecht fremd. Sie ist die Meinung, gemäss der Regelung von Art. 9 Abs. 4 NV müsse die Erweiterungsmöglichkeit vor dem Hintergrund der Ausnahmebestimmungen von Art. 24c RPG und Art.