a) Die Beschwerdeführerin kritisiert ausserdem, die Vorinstanz und die Gemeinde seien bei der Erweiterungsmöglichkeit nach Art. 9 Abs. 4 NV fälschlicherweise vom tatsächlich bestehenden Zustand des Gebäudes ausgegangen. Sie ist der Meinung, für eine solche Annahme fehle die gesetzliche Grundlage. Relevant sei der rechtmässig bewilligte Zustand des Gebäudes. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, es habe sich gezeigt, dass für das Weidhaus, das wohl im Jahr 1955 neu erstellt worden sei, keine Pläne vorlägen. Daraus leitet die Beschwerdeführerin ab, das Weidhaus sei mangels Baubewilligung nicht rechtmässig erstellt worden, womit keine Besitzstandsgarantie bestehe.