c) Wie bereits ausgeführt, befindet sich das Vorhaben auf der Baurechtsparzelle Nr. B.________ im Nutzungsfeld 3. Das Nutzungsfeld 3 befindet sich gemäss dem Teilzonenplan «I.________» im Massstab 1:5000 und dem Schutzplan im Massstab 1:10 000 des kantonalen Naturschutzgebiets «Engstlensee-Jungibäche-Achtelsass» ausserhalb des Naturschutzperimeters. Die Regelung von Art. 55 GBR, die für das kantonale Naturschutzgebiet den Regierungsratsbeschluss (RRB 3357) vom 26. September 1973 für anwendbar erklärt, kommt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht zum Tragen. Die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach das Vorhaben in Widerspruch zur Regelung von Art.