Dass der regionale Richtplan Berner Oberland-Ost aus dem Jahre 1984 im Zeitpunkt des Nutzungsplanverfahrens mit dem Teilzonenplan «I.________» kohärent war, stellte mitunter auch das AGR in der Genehmigungsverfügung vom 28. April 2017 fest.27 Nach dem Gesagten gefährdet die rechtskräftig beschlossene Teilzonenplanung «I.________» die Schutzziele des Landschaftsschongebiets nicht. Die Rechtmässigkeit der Nutzungsplanung kann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin im Baubewilligungsverfahren nicht erneut infrage gestellt werden und es muss auch nicht erneut eine Interessenabwägung vorgenommen werden. Das gilt auch für die Nutzungserweiterung.