22 RPG und Art. 2 BauG). Die Beschwerdeführerin stösst mit der Rüge, der Inhalt des regionalen Richtplans Berner Oberland-Ost aus dem Jahr 1984 sei im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens miteinzubeziehen, somit ins Leere. Im Übrigen wurde im damaligen Nutzungsplanverfahren im Rahmen einer Interessenabwägung umfassend geprüft, ob die Teilzonenplanung «I.________» mit den Schutzzielen des damaligen Landschaftsschongebiets gemäss dem regionalen Richtplan Berner Oberland-Ost vom März 1984 verträglich war. Das belegt der Erläuterungsbericht.26 Dass der regionale Richtplan Berner Oberland-Ost aus dem Jahre 1984 im Zeitpunkt des Nutzungsplanverfahrens mit dem Teilzonenplan «I.__