Die gegenteilige Auffassung der Beschwerdeführerin ist falsch. Falsch ist damit auch die Schlussfolgerung der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 1. Dezember 2021, dass auf der Fläche des Nutzungsfelds 3 eine touristische Nutzung im Grundsatz ausgeschlossen sei. Das Gegenteil ist der Fall. Gestützt auf die Nutzungsplanung ist im Nutzungsfeld 3 ausdrücklich ein ganzjähriger Gastwirtschaftsbetrieb mit Beherbergungsangebot zulässig. Weiter ist zu beachten, dass es sich beim regionalen Richtplan um ein Planungsinstrument handelt. Verbindlichkeit gegenüber Privaten erreicht der regionale Richtplan daher nur über dessen Umsetzung in einen Nutzungsplan oder Gesetz.