lerie verfügen die geplanten Zimmer über einen sehr einfachen Beherbergungskomfort. Die Zimmer sind verhältnismässig klein, liegen in der Dachschräge und sind weder mit Duschen noch mit Toiletten ausgestattet. Ausserdem sind drei Zimmer mit Mehrbetten geplant. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz und die Gemeinde das geplante Beherbergungsangebot als «Touristenlager» qualifizierten und als zulässig erachteten. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist es vor diesem Hintergrund auch nicht nötig, die Regelung von Art. 9 Abs. 1 Bst. b NV anzupassen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet. 6. Landschaftsschongebiet und Naturschutz