Ob diese Personen in einem Massenlager oder in Mehrbettzimmern übernachten würden, sei hinsichtlich der Auswirkungen auf das Naturschutzgebiet nicht relevant. Dazu kommt, dass in einem Massenlager eine grössere Anzahl Betten zur Verfügung gestellt werden könnte als beim hier geplanten Beherbergungsangebot. Diesbezüglich bemerkte die Beschwerdegegnerin zutreffend, dass bei einer vollen Auslastung eines Massenlagers rein zahlenmässig eine höhere Zahl an Übernachtungsgästen resultieren würde als beim geplanten Beherbergungsangebot. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann hier auch nicht von einer Hotelbewirtschaftung gesprochen werden. Verglichen mit der klassischen Hotel-