Die geltungszeitliche Auslegung des Begriffs «Touristenlager» durch die Gemeinde ist zudem auch mit Blick auf die verfassungsmässig verankerte Gemeindeautonomie nicht zu beanstanden. Mit der Argumentation, im Erläuterungsbericht sei von einem Massenlager die Rede, kann die Beschwerdeführerin somit nichts zu ihren Gunsten ableiten. Überzeugend sind auch die Ausführungen der Vorinstanz, wonach hinsichtlich der Auswirkungen auf den Planungszweck in erster Linie die Gesamtzahl der angebotenen Betten von Bedeutung sei. Ob diese Personen in einem Massenlager oder in Mehrbettzimmern übernachten würden, sei hinsichtlich der Auswirkungen auf das Naturschutzgebiet nicht relevant.