Dementsprechend haben die Vorinstanz und die Gemeinde den Begriff «Touristenlager» nach den gegenwärtigen Gegebenheiten und den heute herrschenden Vorstellungen ausgelegt (geltungszeitliches Auslegungselement) und das hier geplante Beherbergungsangebot als zulässig erachtet. Von einer willkürlichen Auslegung kann somit keine Rede sein, zumal die Rechtsprechung keinem Auslegungselement einen Vorrang zuerkennt, sondern sich von einem «pragmatischen Methodenpluralismus» leiten lässt.24 Die geltungszeitliche Auslegung des Begriffs «Touristenlager» durch die Gemeinde ist zudem auch mit Blick auf die verfassungsmässig verankerte Gemeindeautonomie nicht zu beanstanden.