h) Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid zunächst zutreffend aus, dass der Begriff «Touristenlager» rechtlich nicht näher definiert sei. Der Argumentation der Beschwerdeführerin, die Nutzungsplanung schreibe klar ein Massenlager vor, kann mit Blick auf den Wortlaut von Art. 9 Abs. 1 Bst. b NV nicht gefolgt werden. Wie ausgeführt, hat sich die Gemeinde im vorinstanzlichen Verfahren eingehend zur Auslegung des Begriffs «Touristenlager» geäussert. Sie befand, dass das geplante Beherbergungsangebot, welches sieben Gästezimmer mit zwei bis acht Betten pro Zimmer umfasse, als Touristenlager bezeichnet werden könne, weil sich die Zimmer im Dachge-