Aufgrund einer geltungszeitlichen Auslegung der Nutzungsvorschriften und unter Berücksichtigung der langen Entstehungsgeschichte des Teilzonenplans erachtete es die Vorinstanz als vertretbar, die Entwicklung bei vergleichbaren Angeboten, z.B. bei den Hütten des Schweizer Alpen-Club (SAC), zu berücksichtigen. Weiter befand die Vorinstanz, eine geltungszeitliche Auslegung erscheine auch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des Teilzonenplans «I.________» als vertretbar. Hinsichtlich der Auswirkungen auf den Planungszweck sei in erster Linie die Gesamtzahl der angebotenen Betten bzw. der beherbergten Personen von Bedeutung.