Im angefochtenen Entscheid erwog die Vorinstanz, der Begriff «Touristenlager» sei rechtlich nicht näher definiert, weshalb bei der Auslegung des Begriffs die gesamten Umstände, insbesondere auch der Planungszweck und die Auslegung durch die Gemeinde als Planungsbehörde zu berücksichtigen seien. Aufgrund einer geltungszeitlichen Auslegung der Nutzungsvorschriften und unter Berücksichtigung der langen Entstehungsgeschichte des Teilzonenplans erachtete es die Vorinstanz als vertretbar, die Entwicklung bei vergleichbaren Angeboten, z.B. bei den Hütten des Schweizer Alpen-Club (SAC), zu berücksichtigen.