g) Zum Begriff «Touristenlager» führte die Gemeinde in der Stellungnahme vom 9. Februar 2021 Folgendes aus:21 In der Einsprache werde angezweifelt, ob es sich bei den Gästezimmern um ein «Touristenlager» handelt. Diese Frage kann sehr wohl mit ja beantwortet werden. Im Erläuterungsbericht der Teilzonenplanung wird die angestrebte Nutzung in Art. 2.2.2 beschrieben: «Einfache Touristenunterkunft mit Massenlager im best. Gebäudevolumen». Daraus abgeleitet wurde in den Nutzungsvorschriften der Teilzonenplanung im Art. 9 Abs. 1 Bst. b die Nutzung «Touristenlager» niedergeschrieben.