Diese Autonomie beschränkt sich nicht auf den Bereich der Rechtsetzung; insbesondere wo eine Gemeinde zum Erlass von Rechtsnormen berechtigt ist, kommt ihr grundsätzlich auch bei deren Anwendung ein gewisser Beurteilungsspiel- 18 Vgl. S. 5, Ziffer 1.1 des Erläuterungsberichts vom Juli 2012. 8/23 BVD 110/2021/139