Der Ansicht der Beschwerdeführerin, wonach gestützt auf eine historische Betrachtungsweise der Gastronomiebetrieb im bisher saisonal bewilligten Rahmen zu liegen habe, kann mit Blick auf die Erweiterungsmöglichkeit nach Art. 9 Abs. 4 NV und dem Planungszweck, wonach die bestehenden Anlagen und Betriebe durch bessere Auslastung aufgewertet sollen, nicht gefolgt werden. Von einer unzulässigen Nutzungsintensivierung kann in Übereinstimmung mit der Auffassung der Gemeinde und der Vorinstanz somit nicht gesprochen werden.