Es ist damit sachlich vertretbar und auch rechtlich haltbar, dass die Vorinstanz und die Gemeinde die Zonenkonformität des ganzjährigen Gastronomie- und das Beherbergungsangebot im geplanten Umfang bejaht haben. Der Ansicht der Beschwerdeführerin, wonach gestützt auf eine historische Betrachtungsweise der Gastronomiebetrieb im bisher saisonal bewilligten Rahmen zu liegen habe, kann mit Blick auf die Erweiterungsmöglichkeit nach Art. 9 Abs. 4 NV und dem Planungszweck, wonach die bestehenden Anlagen und Betriebe durch bessere Auslastung aufgewertet sollen, nicht gefolgt werden.