Die Kapazitätsmöglichkeiten des Gastgewerbeund Beherbergungsangebots sind demzufolge durch die bestehende Gebäudeinfrastruktur und deren Erweiterungsmöglichkeit im Rahmen der Regelung von Art. 9 Abs. 4 NV beschränkt. Es ist damit sachlich vertretbar und auch rechtlich haltbar, dass die Vorinstanz und die Gemeinde die Zonenkonformität des ganzjährigen Gastronomie- und das Beherbergungsangebot im geplanten Umfang bejaht haben.