Schliesslich weist die Vorinstanz zu Recht daraufhin, dass die Nutzungsvorschriften für den Gastronomiebetrieb in der A.________ keine konkrete Anzahl Aussenund Innensitzplätze festlegen. Vielmehr ist nach der Regelung von Art. 9 Abs. 1 Bst. a und b NV ein Gastronomiebetrieb mit Touristenlager zulässig. Die Kapazitätsmöglichkeiten des Gastgewerbeund Beherbergungsangebots sind demzufolge durch die bestehende Gebäudeinfrastruktur und deren Erweiterungsmöglichkeit im Rahmen der Regelung von Art. 9 Abs. 4 NV beschränkt.