_ bleibt somit trotz den Erweiterungen in den wesentlichen Zügen gewahrt. Weiter sind die Umnutzung und die geplanten Erweiterungen auf die bestehende Infrastruktur beschränkt, was vollumfänglich der Planungsabsicht entspricht.18 Kompatibel ist das Vorhaben auch mit dem Planungszweck, nach welchem das Gebiet insgesamt durch eine bessere Auslastung der bestehenden Anlagen und Betriebe aufgewertet werden soll. Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht konkret dargelegt, inwieweit mit dem geplanten Bauvorhaben ein naturnaher Tourismus nicht mehr möglich sein soll.