feld 3 führt. Für die Zulässigkeit dieser Kapazitätssteigerungen spricht, dass die Regelung von Art. 9 Abs. 4 NV explizit eine Vergrösserung des bestehenden Gebäudevolumens um 40 Prozent erlaubt. Damit verbunden ist implizit die Erlaubnis für eine Kapazitätssteigerung. Die Nutzungsintensivierung im Nutzungsfeld 3 ist damit gewollt und erlaubt. Zu beachten ist weiter, dass die bestehende südseitige Aussenterrasse flächenmässig nicht verändert und die westseitige Terrasse moderat vergrössert wird. Das zeigen die bewilligten Projektpläne und das Orthofoto im Massstab 1:200 vom 14. November 2020.