d) Nach der allgemeinen Nutzungsvorschrift von Art. 5 NV sind sowohl im Sommer wie auch im Winter ein Beherbergungs- und ein Gastronomieangebot zulässig. Aus dem Erläuterungsbericht folgt zudem, dass ganzjährig Beherbergungs- und Gastronomiebetriebe zur Verfügung stehen und kulturell sowie sportliche Veranstaltungen zulässig sein sollen.17 Damit steht fest, dass nach dem Sinn und Zweck der Nutzungsplanung ganzjährige Beherbergungs- und Gastronomiebetriebe erlaubt sind. Es trifft zwar zu, dass das hier geplante ganzjährige Gastronomieangebot im Umfang von 108 Terrassen- und 45 Innensitzplätzen unbestritten zu einer intensiveren Nutzung im Nutzungs-