a NV keine Rechtsgrundlage bestehe, um beispielsweise die Zahl der zu bewilligten Aussensitzplätze zu beschränken. Auch bemerkte die Vorinstanz, aus den Baugesuchsunterlagen gehe hervor, namentlich dem Orthofoto im Massstab 1:200 vom 14. November 2020, dass die geplanten 108 Aussensitzplätze soweit ersichtlich auf jenen Flächen angeboten würden, die bisher jeweils im Rahmen des saisonalen Betriebs bewilligt worden sind. In der Stellungnahme vom 9. Februar 2021 hielt auch die Gemeinde fest, dass das geplante Bauvorhaben den Regelungen von Art. 1 und Art. 5 NV entspreche.16