Die Tourismusaktivitäten sollten dabei grundsätzlich auf die bestehende Infrastruktur ausgerichtet bleiben. Weiter stellte die Vorinstanz fest, die Nutzungsvorschriften für das Nutzungsfeld 3 würden hinsichtlich der Innen- und Aussensitzplätze keine Beschränkungen statuieren, sondern pauschal ein «Gastronomiebetrieb» erlauben. Die Vorinstanz befand daher, dass gestützt auf Art. 9 Abs. 1 Bst. a NV keine Rechtsgrundlage bestehe, um beispielsweise die Zahl der zu bewilligten Aussensitzplätze zu beschränken.