c) Bezüglich der Zonenkonformität hielt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid fest, in der Nutzungsplanung seien explizit Flächen bestimmt worden, auf denen in den bestehenden Gebäuden ein ganzjähriges Gastronomie- und Übernachtungsangebot möglich sei. Es entspreche den Planungsbestrebungen von Kanton, Region und Gemeinde, dem im Gebiet «I.________» traditionell bestehenden nachhaltigen, naturnahen und sanften Tourismus eine massvolle Entwicklung zu ermöglichen. Die Tourismusaktivitäten sollten dabei grundsätzlich auf die bestehende Infrastruktur ausgerichtet bleiben.