Willkürlich sei auch der Standpunkt der Vorinstanz bezüglich des Beherbergungsangebots. Gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 9 Abs. 1 Bst. b NV sei bloss die Nutzung eines «Touristenlagers» möglich. Damit sei nach dem Erläuterungsbericht eine Nutzung als einfache «Touristenunterkunft mit Massenlager» im bestehenden Gebäudevolumen gemeint. Auch entspreche es der klaren Planungsabsicht, dass keine Hotelbewirtschaftung erfolgen dürfe und nur die einfache Beherbergung in einem Massenlager ermöglicht werden sollte. Der Einbau von sieben Gästezimmern mit total 24 Betten sei offenkundig kein Massenlager mehr, zumal die Mehrheit der Zimmer als Doppelbettzimmer ausgestaltet sei.