b) Die Beschwerdeführerin bringt vor, die geplante Erweiterung der A.________ sei nicht zonenkonform und widerspreche dem Teilzonenplan «I.________». Sie ist der Meinung, gestützt auf eine historische Betrachtungsweise habe der bestehende Gastronomiebetrieb der A.________ im bisher saisonal bewilligten Rahmen zu liegen. Die Ausdehnung der Nutzung von bislang maximal 50 Personen auf neu maximal 150 Personen sowie auf 45 Sitzplätze im Innern, stelle eine unzulässige Nutzungsintensivierung dar, die nicht dem Sinn der Nutzungsvorschriften entsprächen. Willkürlich sei auch der Standpunkt der Vorinstanz bezüglich des Beherbergungsangebots.