chen» als Nutzungen erlaubt. Die bestehenden Gebäude dürfen geringfügig erweitert, unterhalten, erneuert und am gleichen Standort ersetzt werden. Zusätzliche Neubauten sind nicht gestattet (Art. 9 Abs. 3 NV). Indessen erlaubt die Regelung von Art. 9 Abs. 4 NV Erweiterungen oder Ersatzbauten, wobei das bestehende Gebäudevolumen um insgesamt höchstens 40 Prozent vergrössert werden darf.