Bezüglich der Art und dem Mass der Nutzung hält die Regelung von Art. 5 NV allgemein fest, dass im Sommer neben der alp- und landwirtschaftlichen Nutzung sowie dem Beherber- gungs- und Gastronomieangebot kulturelle und sportliche Veranstaltungen zulässig seien (Art. 5 Abs. 1 NV). Im Winter sind nach Art. 5 Abs. 2 NV neben dem Beherbergungs- und Gastronomieangebot verschiedene Schneesportaktivitäten wie unter anderem Langlauf, Schlitteln, Schnee- schuh- und Winterwandern auf den im Teilzonenplan eingetragenen Wegen, Loipen und Routen erlaubt. Beim Nutzungsfeld 3 handelt es sich somit um eine sogenannte projektbezogene beschränkte bzw. besondere Bauzone.15