a) Das Bauvorhaben liegt im Gebiet des Teilzonenplans «I.________» im Perimeter des Nutzungsfelds 3 mit der Umschreibung «Touristische Infrastruktur». Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin liegt das Vorhaben bzw. das Nutzungsfeld 3 weder im Perimeter eines regionalen Landschaftsschongebiets noch in einem kantonalen Naturschutzgebiet (vgl. Erwägungen 2d u. 6c). Bezüglich der Art und dem Mass der Nutzung hält die Regelung von Art. 5 NV allgemein fest, dass im Sommer neben der alp- und landwirtschaftlichen Nutzung sowie dem Beherber- gungs- und Gastronomieangebot kulturelle und sportliche Veranstaltungen zulässig seien (Art. 5 Abs. 1 NV).