Die Kritik der Beschwerdeführerin erweist sich somit von vornherein als unbegründet. Ebenfalls nichts ableiten kann die Beschwerdeführerin aus der Argumentation, das AGR und die JGK hätten im Zusammenhang mit der Genehmigung des Teilzonenplans «I.________» auf den Erläuterungsbericht verwiesen. Zu beachten ist, dass die Bezugnahme des AGR und der JGK auf den Erläuterungsbericht im Rahmen des Genehmigungsverfahrens erfolgte. Das Genehmigungsverfahren ist jedoch vom Baubewilligungsverfahren zu unterscheiden.