d) Damit thematisierte die Vorinstanz den rechtlichen Unterschied zwischen dem Erläuterungsbericht und den Nutzungsvorschriften. Dabei hielt die Vorinstanz fest, die Regelung von Art. 9 Abs. 1 Bst. a NV stelle keine genügende gesetzliche Grundlage dar, um die Innen- und Aussensitzplätze des geplanten Gastwirtschaftsbetriebs auf eine konkrete Zahl zu beschränken. Dass für das Verständnis oder die Auslegung der Nutzungsvorschriften «per se» nicht auf den Erläuterungsbericht abgestellt werden dürfe, hat die Vorinstanz damit nicht gesagt. Die Kritik der Beschwerdeführerin erweist sich somit von vornherein als unbegründet.