b) Bei kommunalen Nutzungsplänen hat die Planungsbehörde der Genehmigungsbehörde einen Bericht bzw. Erläuterungsbericht einzureichen.10 In diesem Erläuterungsbericht legt der Gemeinderat die Interessenabwägung bezüglich des Planungsvorhabens offen. Er zeigt insbesondere auf, wie er die raumplanerischen Interessen innerhalb der übergeordneten Rechts- und Planungsgrundlagen, der Umweltschutzgesetzgebung und den kommunalen Zielen wahrnimmt. Für die Planungsbehörde fördert er das Verständnis und damit die Umsetzung der Planungsziele, gewährleistet den Wissenstransfer für nachfolgende Behördengenerationen und dient der Qualitätsförderung und -kontrolle.