a) Die Beschwerdeführerin folgert aus dem angefochtenen Entscheid, die Vorinstanz sei zum Schluss gekommen, dass für das Verständnis der Nutzungsvorschriften nicht auf den Erläuterungsbericht abgestellt werden könne, weil dieser nicht Gegenstand des Beschlusses der Gemeinde lnnertkirchen und auch nicht der Genehmigungsverfügung des AGR sei. Die Beschwerdeführerin vertritt die Meinung, die Nichtberücksichtigung des Erläuterungsberichts durch die Vorinstanz stelle «per se» einen Rechtsfehler dar und sei falsch. Sie bringt vor, auch das AGR habe in der Genehmigungsverfügung vom 28. April 2017 diverse Einsprachepunkte mit dem Verweis auf den Erläuterungsbericht abgewiesen.