Mit Urteil vom 7. April 2011 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerden gut und wies die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das AGR zurück.5 Das Verwaltungsgericht befand, dass über die Genehmigungsfähigkeit der Nutzungsplanung erst entschieden werden könne, wenn die dafür erforderlichen Änderungen des Naturschutzgebiets «Engstlensee-Jungibäche-Achtelsass» rechtskräftig beurteilt seien.