4. Die Parteien erhielten Gelegenheit, Schlussbemerkungen zum Verfahren einzureichen. Mit Schreiben vom 11. Februar 2022 teilte die Beschwerdegegnerin mit, sie verzichte auf die förmliche Einreichung von Schlussbemerkungen. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin bestreite sie aber. Weiter bemerkte sie, mit einer Auflage im Sinne der Verfügung vom 13. Oktober 2021 sowie der Stellungnahme des AWA vom 20. Dezember 2021 sei sie einverstanden. In der Eingabe vom 23. Februar 2022 hält die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an ihren Rügen und Ausführungen 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion