In der gleichen Verfügung kündete es zudem an, es beabsichtige im Falle einer Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids die Ziffer 2.1 des Dispositivs dahingehend anzupassen, dass das geplante Bauvorhaben erst ausgeführt werden dürfe, wenn die bestehende Kleinkläranlage (KLARA) nach den Vorgaben des Amtes für Wasser und Abfall (AWA) saniert worden sei und die Dimensionierung der KLARA auf das geplante Vorhaben ausgelegt sei. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2021 reichte die Beschwerdegegnerin eine neue Volumenberechnung mit entsprechenden Plangrundlagen ein.