Auch die Gemeinde schliesst in ihrer Stellungnahme vom 13. September 2021 auf Abweisung der Beschwerde. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 13. Oktober 2021 verlangte das Rechtsamt von der Beschwerdegegnerin eine neue Volumenberechnung. In der gleichen Verfügung kündete es zudem an, es beabsichtige im Falle einer Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids die Ziffer 2.1 des Dispositivs dahingehend anzupassen, dass das geplante Bauvorhaben erst ausgeführt werden dürfe, wenn die bestehende Kleinkläranlage (KLARA) nach den Vorgaben des Amtes für Wasser und Abfall (AWA) saniert worden sei und die Dimensionierung der KLARA auf das geplante Vorhaben ausgelegt sei.