Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2021/139 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 26. September 2022 Das Verwaltungsgericht hat eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen (VGE 2023/300 vom 11.06.2024). in der Beschwerdesache zwischen C.________ Beschwerdeführerin vertreten durch Herrn Rechtsanwalt D.________ und E.________ Beschwerdegegnerin vertreten durch Herrn Rechtsanwalt F.________ sowie Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli, Schloss 1, 3800 Interlaken Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Innertkirchen, Gemeindeverwaltung, Grimselstrasse 1, 3862 Innertkirchen betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Interlaken-Oberhasli vom 13. Juli 2021 (bbew 174/2020; Teilabbruch und Aufstockung A.________) I. Sachverhalt 1. Auf der Parzelle Innertkirchen Grundbuchblatt Nr. H.________ (Baurecht Nr. B.________) befindet sich die A.________. Die Parzelle liegt im Gebiet des Teilzonenplans «I.________» und im Perimeter des Nutzungsfelds 3, das gemäss den Nutzungsvorschriften (NV) des Teilzonen- plans mit «Touristische Infrastruktur» betitelt ist.1 Die Beschwerdegegnerin plant, die A.________ baulich zu erweitern und ganzjährig gastgewerblich zu nutzen. Dafür reichte sie am 17. Juli 2020 bei der Gemeinde Innertkirchen ein Baugesuch ein. Die Bauverwaltung Innertkirchen leitete das 1 Der Teilzonenplan «Engstlenalp» vom 30. Mai 2012 wurde am 28. April 2017 durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) genehmigt. Eine gegen die Genehmigungsverfügung erhobene Beschwerde wies die damalige Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion (heute Direktion für Inneres und Justiz) mit Entscheid vom 11. April 2019 ab. 1/23 BVD 110/2021/139 Baugesuch zuständigkeitshalber an das Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli zur Be- handlung weiter. Um den Einwänden des Berner Heimatschutzes Rechnung zu tragen, reichte die Beschwerdegegnerin dem Regierungsstatthalter am 19. November 2020 angepasste Bauge- suchsunterlagen ein. Danach wurde das Vorhaben im Anzeiger vom 27. November 2020 und 4. Dezember 2020 publiziert. Gegen das Bauvorhaben erhob die Beschwerdeführerin Einsprache. Mit Gesamtentscheid vom 13. Juli 2021 erteilte das Regierungsstatthalteramt Interlaken-Ober- hasli für das Vorhaben die Baubewilligung. Die baurechtlich zugelassene gastgewerbliche Nut- zung umfasst 45 Innensitzplätze und 108 Sitzplätze auf der Aussenterrasse, tägliche Öffnungs- zeiten von 8.00 bis 23.00 Uhr sowie ein Beherbergungsangebot mit sieben Gästezimmern mit insgesamt 24 Betten. 2. Gegen den Gesamtentscheid reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. August 2021 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie beantragt die Aufhebung des Gesamtentscheids vom 13. Juli 2021 und die Erteilung des Bauabschlags. Eventuell beantragt sie, es sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. Sie bringt zum einen vor, der Entscheid beruhe auf einem unvollständig und nicht richtig festgestellten Sachverhalt. Zum andern rügt sie, das Bauvorhaben sei nicht zonenkonform und gefährde die Schutzziele des regionalen Landschaftsschongebiets sowie die Schutzziele des kan- tonalen Naturschutzgebiets «Engstlensee – Jungibäche- Achtelsass» gemäss dem Regierungs- ratsbeschluss vom 26. September 1973. Zudem bringt sie vor, das Vorhaben gehe über die zuläs- sige Erweiterung hinaus, verfüge über eine ungenügende Entwässerungsanlage und die Dachge- staltung sei nicht bewilligungsfähig. Schliesslich ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, die ge- plante Terrasse sei unzulässig. 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet2, führte den Schriftenwech- sel durch und holte bei der Vorinstanz die Vorakten ein. In der Stellungnahme vom 19. August 2021 verweist die Vorinstanz auf die Erwägungen im angefochtenen Gesamtentscheid und bean- tragt die Abweisung der Beschwerde. In der Beschwerdeantwort vom 1. September 2021 bean- tragt die Beschwerdegegnerin, es sei die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei, und es sei dem Bauvorhaben die Baubewilligung zu erteilen. Auch die Gemeinde schliesst in ihrer Stellungnahme vom 13. September 2021 auf Abweisung der Beschwerde. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 13. Oktober 2021 verlangte das Rechtsamt von der Beschwerdegegnerin eine neue Volumenberechnung. In der gleichen Verfügung kündete es zudem an, es beabsichtige im Falle einer Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids die Ziffer 2.1 des Dispositivs dahingehend anzupassen, dass das geplante Bauvorhaben erst ausgeführt werden dürfe, wenn die bestehende Kleinkläranlage (KLARA) nach den Vorgaben des Amtes für Wasser und Abfall (AWA) saniert worden sei und die Dimensionierung der KLARA auf das geplante Vorhaben ausgelegt sei. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2021 reichte die Beschwerdegegnerin eine neue Volumenberechnung mit entsprechenden Plangrundlagen ein. Weiter holte das Rechtsamt mit Instruktionsverfügung vom 9. Dezember 2021 beim AWA eine Stellungnahme zur Sanierungsfähigkeit der bestehenden KLARA ein. Mit Eingabe vom 7. Januar 2022 reichte die Gemeinde die bewilligten Projektpläne und mit Eingabe vom 4. Februar 2022 einen Auszug vom Weidhauskataster der A.________ ein. 4. Die Parteien erhielten Gelegenheit, Schlussbemerkungen zum Verfahren einzureichen. Mit Schreiben vom 11. Februar 2022 teilte die Beschwerdegegnerin mit, sie verzichte auf die förmliche Einreichung von Schlussbemerkungen. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin bestreite sie aber. Weiter bemerkte sie, mit einer Auflage im Sinne der Verfügung vom 13. Oktober 2021 sowie der Stellungnahme des AWA vom 20. Dezember 2021 sei sie einverstanden. In der Eingabe vom 23. Februar 2022 hält die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an ihren Rügen und Ausführungen 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191). 2/23 BVD 110/2021/139 in der Beschwerde vom 9. August 2021 und in den Eingaben vom 15. November und 8. Dezember 2021 fest. Die Vorinstanz und die Gemeinde reichten keine Schlussbemerkungen ein. 5. Auf die Rechtsschriften der Parteien, die vorhandenen Unterlagen sowie die Stellungnahme des AWA wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan- gen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Angefochten ist ein Gesamtentscheid nach Art. 9 KoG3. Laut Art. 11 Abs. 1 KoG kann er – unabhängig von den geltend gemachten Einwänden – nur mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das für das Leitverfahren massgeblich ist. Das Leitverfahren ist im vorliegenden Fall das Baubewilligungsverfahren (Art. 5 Abs. 1 KoG). Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG4 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Gesamtentscheid zuständig. b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einspre- cherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführerin, deren Einsprache abgewiesen wurde, ist durch den vor- instanzlichen Gesamtentscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Planungsrechtliche Grundlage a) Die Stimmberechtigten der Einwohnergemeinde lnnertkirchen beschlossen den Teilzonen- plan «I.________» mit NV erstmals am 22. November 2007. Das Amt für Gemeinden und Raum- ordnung (AGR) genehmigte diese Planung mit Verfügung vom 2. Juli 2009. Die gegen diesen Genehmigungsbeschluss erhobenen Beschwerden wies die damalige Justiz-, Gemeinde- und Kir- chendirektion (JGK), heute Direktion für Inneres und Justiz (DIJ), ab. Der Entscheid der JGK wurde beim Verwaltungsgericht angefochten. Mit Urteil vom 7. April 2011 hiess das Verwaltungs- gericht die Beschwerden gut und wies die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das AGR zurück.5 Das Verwaltungsgericht befand, dass über die Genehmigungsfähigkeit der Nutzungsplanung erst entschieden werden könne, wenn die dafür erforderlichen Änderungen des Naturschutzgebiets «Engstlensee-Jungibäche-Achtelsass» rechtskräftig beurteilt seien. b) Daraufhin überarbeitete die Einwohnergemeinde lnnertkirchen ihre Nutzungsplanung. Der revidierte Teilzonenplan «I.________» mit NV wurde vom 23. März 2012 bis am 23. April 2012, zeitgleich mit dem ebenfalls überarbeiteten Schutzbeschluss des kantonalen Naturschutzgebiets «Engstlensee-Jungibäche-Achtelsass», öffentlich aufgelegt. Am 30. Mai 2012 wurde der überar- beitete Teilzonenplan «I.________» mit NV von den Stimmberechtigten der Einwohnergemeinde Innertkirchen erneut beschlossen. 3 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1). 4 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 5 Vgl. BVR 2011 S. 411 ff. 3/23 BVD 110/2021/139 c) Am 3. Dezember 2012 verfügte die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern (VOL), heute Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion (WEU), die Änderung des kantonalen Schutz- beschlusses betreffend das Naturschutzgebiet «Engstlensee-Jungibäche-Achtelsass». Gleichzei- tig hob die VOL die Schutzbeschlüsse vom 26. September 1973 und vom 31. März 1987 auf.6 Mit Urteil des Bundesgerichts vom 20. August 2014 erwuchs der Schutzbeschluss vom 3. Dezember 2012 der VOL in Rechtskraft.7 d) Mit Verfügung vom 28. April 2017 genehmigte das AGR den Teilzonenplan «I.________» mit NV, den die Stimmberechtigten der Einwohnergemeinde Innertkirchen am 30. Mai 2012 be- schlossen hatten. Die gegen die Genehmigungsverfügung des AGR erhobene Beschwerde wies die JGK mit Entscheid vom 11. April 2019 ab. Seit Beginn der Nutzungsplanung im Jahr 2007 bis heute passte die Regionalkonferenz Oberland-Ost die regionale Verkehrs- und Siedlungsplanung mehrmals an. Nach dem heute geltenden regionalen Verkehrs- und Siedlungsrichtplan Oberland- Ost aus dem Jahr 20218 ist ein Teil der I.________ zwar dem regionalen Landschaftsschutzgebiet (L-Schu.1.4; früher A03) und Landschaftsschongebiet (L-Scho.1.17; früher Landschaftsschonge- biet Nr. B07.6 und Landschaftsschongebiet Nr. 34 «Arnialpen») zugeordnet.9 Das Nutzungsfeld 3, in welchem die A.________ liegt, wird indessen weder vom regionalen Landschaftsschutzgebiet noch vom regionalen Landschaftsschongebiet überlagert. 3. Erläuterungsbericht a) Die Beschwerdeführerin folgert aus dem angefochtenen Entscheid, die Vorinstanz sei zum Schluss gekommen, dass für das Verständnis der Nutzungsvorschriften nicht auf den Erläute- rungsbericht abgestellt werden könne, weil dieser nicht Gegenstand des Beschlusses der Ge- meinde lnnertkirchen und auch nicht der Genehmigungsverfügung des AGR sei. Die Beschwer- deführerin vertritt die Meinung, die Nichtberücksichtigung des Erläuterungsberichts durch die Vorinstanz stelle «per se» einen Rechtsfehler dar und sei falsch. Sie bringt vor, auch das AGR habe in der Genehmigungsverfügung vom 28. April 2017 diverse Einsprachepunkte mit dem Ver- weis auf den Erläuterungsbericht abgewiesen. Zudem habe auch die JGK in ihrem Entscheid vom 11. April 2019 auf den Erläuterungsbericht verwiesen. b) Bei kommunalen Nutzungsplänen hat die Planungsbehörde der Genehmigungsbehörde ei- nen Bericht bzw. Erläuterungsbericht einzureichen.10 In diesem Erläuterungsbericht legt der Ge- meinderat die Interessenabwägung bezüglich des Planungsvorhabens offen. Er zeigt insbeson- dere auf, wie er die raumplanerischen Interessen innerhalb der übergeordneten Rechts- und Pla- nungsgrundlagen, der Umweltschutzgesetzgebung und den kommunalen Zielen wahrnimmt. Für die Planungsbehörde fördert er das Verständnis und damit die Umsetzung der Planungsziele, gewährleistet den Wissenstransfer für nachfolgende Behördengenerationen und dient der Qua- litätsförderung und -kontrolle. Der Bevölkerung dient der Bericht als Grundlage für die Information und Mitwirkung. Nutzungspläne wirken grundeigentümerverbindlich, indem sie zusammen mit den 6 Vgl. Ziffer 15 des Schutzbeschlusses vom 3. Dezember 2012 der Volkswirtschaftsdirektion zum Naturschutzgebiet «Engstlensee-Jungibäche-Achtelsass» NSG Nr. 086 (abrufbar unter https://oerebfi- les.apps.be.ch/9986/3963/086_Sb_Engstlensee_2012.pdf). Die gegen den Schutzbeschluss erhobenen Beschwerden wies das Verwaltungsgericht mit VGE 2013/4 vom 16. Dezember 2013 und das Bundesgericht mit Urteil vom 20. Au- gust 2014 ab (vgl. BGer 1C_56/2014 und 1C_58/2014). 7 Vgl. BGer 1C_56/2014 und 1C_58/2014 vom 20. August 2014. 8 Beschlossen durch die Regionalversammlung Oberland-Ost am 31. März 2021, genehmigt durch das AGR am 1. No- vember 2021. 9 Vgl. Richtplankarte und Massnahmen Landschaft, regionale Landschaftsschongebiet L-Schon.1.17 Stand Februar 2021 (abrufbar unter https://www.oberland-ost.ch/aufgaben/verkehrs-und-siedlungsplanung.html). 10 Vgl. Art. 118 Abs. 1 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) in Verbindung mit Art. 47 Raumplanungs- verordnung des Bundesrats vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1). 4/23 BVD 110/2021/139 zugehörigen Vorschriften die zulässige Nutzung des Bodens parzellenscharf und verbindlich fest- legen (Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 RPG11).12 Als verbindlich für die rechtsanwendende Behörde können im Baubewilligungsverfahren daher nur die Nutzungspläne mit den zugehörigen Nutzungsvorschriften selber gelten, die von der gesetzgebenden Behörde in der hierfür vorgese- henen Form erlassen worden sind. Im konkreten Fall sind das der Teilzonenplan im Massstab 1:5000 und die dazugehörigen Nutzungsvorschriften, nicht aber der Erläuterungsbericht. Das be- deutet nun nicht, dass der Erläuterungsbericht unbeachtlich wäre. Der Bericht kann bei Rechts- streitigkeiten ein wertvolles Hilfsmittel darstellen, um den Sinn der Rechtsnorm zu erkennen und damit falsche Auslegung zu vermeiden, wenn eine Bestimmung unklar ist oder verschiedene, ein- ander widersprechende Auslegungen zulässt.13 Soweit die Beschwerdeführerin meint, die Aus- führungen im Erläuterungsbericht stellen Vorschriften im Sinne einer Rechtsnorm oder eines Rechtssatzes dar, kann ihr nicht gefolgt werden. c) Bezüglich der Vereinbarkeit des geplanten, ganzjährigen Gastwirtschaftsbetriebs mit Art. 9 Abs. 1 Bst. a der Nutzungsvorschrift des Teilzonenplans «I.________» hat die Vorinstanz im an- gefochtenen Entscheid Folgendes festgehalten: Im Gegensatz zu den Nutzungsvorschriften ist der Erläuterungsbericht jedoch weder Gegenstand des Be- schlusses der Gemeinde lnnertkirchen noch der Genehmigungsverfügung des AGR. Gestützt auf Art. 9 Abs. 1 Bst. a NV besteht gemäss der Beurteilung des Regierungsstatthalters deshalb keine Rechtsgrund- lage, um beispielsweise die Zahl der zu bewilligenden Aussensitzplätze zu beschränken. d) Damit thematisierte die Vorinstanz den rechtlichen Unterschied zwischen dem Erläuterungs- bericht und den Nutzungsvorschriften. Dabei hielt die Vorinstanz fest, die Regelung von Art. 9 Abs. 1 Bst. a NV stelle keine genügende gesetzliche Grundlage dar, um die Innen- und Aussen- sitzplätze des geplanten Gastwirtschaftsbetriebs auf eine konkrete Zahl zu beschränken. Dass für das Verständnis oder die Auslegung der Nutzungsvorschriften «per se» nicht auf den Erläute- rungsbericht abgestellt werden dürfe, hat die Vorinstanz damit nicht gesagt. Die Kritik der Be- schwerdeführerin erweist sich somit von vornherein als unbegründet. Ebenfalls nichts ableiten kann die Beschwerdeführerin aus der Argumentation, das AGR und die JGK hätten im Zusam- menhang mit der Genehmigung des Teilzonenplans «I.________» auf den Erläuterungsbericht verwiesen. Zu beachten ist, dass die Bezugnahme des AGR und der JGK auf den Erläuterungs- bericht im Rahmen des Genehmigungsverfahrens erfolgte. Das Genehmigungsverfahren ist je- doch vom Baubewilligungsverfahren zu unterscheiden. So wird im Genehmigungsverfahren aus- drücklich unter Zuhilfenahme des Erläuterungsberichts geprüft, ob die Vorschriften und Pläne der Gemeinden rechtmässig und mit den übergeordneten Planungen vereinbar sind (Art. 61 BauG und Art. 118 Abs. 1 BauV14). Demgegenüber ist der Erläuterungsbericht im Baubewilligungsver- fahren gegebenenfalls ein Hilfsmittel für die Auslegung unbestimmter Nutzungsvorschriften. Der Erläuterungsbericht erfüllt im Genehmigungsverfahren somit eine andere Funktion als im Baube- willigungsverfahren. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Vereinbarkeit des Bauvor- habens mit den massgeblichen Nutzungsvorschriften des Teilzonenplans «I.________» zu Recht bejahte. 11 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700). 12 Markus Müller/Reto Feller, Bernisches Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2021, S. 428 f. 13 Vgl. Arbeitshilfe (AHOP) für die Erarbeitung des Berichts zur Nutzungsplanung vom 7. Juni 2016 des AGR (abrufbar unter: https://www.jgk.be.ch/jgk/de/index/raumplanung/raumplanung/arbeitshilfen/raumplanungsbericht.html). 14 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1). 5/23 BVD 110/2021/139 4. Ausgangslage a) Das Bauvorhaben liegt im Gebiet des Teilzonenplans «I.________» im Perimeter des Nut- zungsfelds 3 mit der Umschreibung «Touristische Infrastruktur». Entgegen der Meinung der Be- schwerdeführerin liegt das Vorhaben bzw. das Nutzungsfeld 3 weder im Perimeter eines regiona- len Landschaftsschongebiets noch in einem kantonalen Naturschutzgebiet (vgl. Erwägungen 2d u. 6c). Bezüglich der Art und dem Mass der Nutzung hält die Regelung von Art. 5 NV allgemein fest, dass im Sommer neben der alp- und landwirtschaftlichen Nutzung sowie dem Beherber- gungs- und Gastronomieangebot kulturelle und sportliche Veranstaltungen zulässig seien (Art. 5 Abs. 1 NV). Im Winter sind nach Art. 5 Abs. 2 NV neben dem Beherbergungs- und Gastronomie- angebot verschiedene Schneesportaktivitäten wie unter anderem Langlauf, Schlitteln, Schnee- schuh- und Winterwandern auf den im Teilzonenplan eingetragenen Wegen, Loipen und Routen erlaubt. Beim Nutzungsfeld 3 handelt es sich somit um eine sogenannte projektbezogene be- schränkte bzw. besondere Bauzone.15 Soweit die Beschwerdeführerin meint, das Baugrundstück befinde sich in der Landwirtschaftszone, kann ihr nicht gefolgt werden. Für das Nutzungsfeld 3 enthält die Regelung von Art. 9 NV folgende Nutzungsordnung: 1 In diesem Nutzungsfeld sind folgende Nutzungen zugelassen: a) Gastronomiebetrieb b) Touristenlager c) Info-Stelle, Kiosk, Souvenirladen und dergleichen 2 Die bestehenden Gebäude dürfen geringfügig erweitert, unterhalten, erneuert und am gleichen Standort ersetzt werden. An den bestehenden Gebäuden dürfen unbewohnte An- und Nebenbauten erstellt werden. 3 Zusätzliche Neubauten sind nicht gestattet. 4 Bei Erweiterungen oder Ersatzbauten darf das bestehende Gebäudevolumen um insgesamt höchstens 40 % vergrössert werden. b) Vorgesehen ist, die A.________ baulich zu erweitern und ganzjährig gastgewerblich mit täg- lichen Öffnungszeiten von 8.00 bis 23.00 Uhr zu nuten. Die bisherigen Aussenterrassen sollen erweitert werden, sodass eine Fläche für maximal 108 Sitzplätze entsteht. Nach den Projektplänen sind zudem im Innern, d.h. der Gaststube im Erdgeschoss, insgesamt 45 Innensitzplätze geplant. Vorgesehen ist zudem, das Volumen der A.________ um 40 Prozent zu erweitern. Dabei sollen die Kniewand erhöht und im Obergeschoss sieben Zimmer eingebaut werden, wovon ein Zimmer mit acht Betten, zwei Zimmer mit je vier Betten und vier Zimmer mit je zwei Betten ausgestattet sind. Die Zimmer verfügen nach dem Projektplan «Obergeschoss» über keine eigenen Nasszel- len. Auf der südlichen Dachhälfte ist ausserdem eine thermische Solaranlage geplant und an den West- und Südseiten sollen die Terrassensitzplätze mit Sonnenstoren überdeckt werden. An der bergseitigen Ostfassade ist schliesslich eine neue Aussentreppe als Fluchtweg und eine gering- fügige Erweiterung des bestehenden Abstellraums geplant. 5. Auslegung der Nutzungsvorschriften a) Wie ausgeführt, befindet sich die A.________ im Nutzungsfeld 3 des Teilzonenplans «I.________» mit NV. Umstritten ist, ob das Vorhaben in Einklang mit den Regelungen von Art. 9 Abs. 1 Bst. a und b NV steht und zonenkonform ist. Nach Art. 9 Abs. 1 Bst. a bis c NV sind im Nutzungsfeld 3 «Gastronomiebetrieb, Touristenlager, Infostelle, Kiosk, Souvenirladen und derglei- 15 Vgl. VGE 303/2010 vom 7. April 2011 in BVR 2011 S. 417 f. 6/23 BVD 110/2021/139 chen» als Nutzungen erlaubt. Die bestehenden Gebäude dürfen geringfügig erweitert, unterhalten, erneuert und am gleichen Standort ersetzt werden. Zusätzliche Neubauten sind nicht gestattet (Art. 9 Abs. 3 NV). Indessen erlaubt die Regelung von Art. 9 Abs. 4 NV Erweiterungen oder Ersatz- bauten, wobei das bestehende Gebäudevolumen um insgesamt höchstens 40 Prozent vergrössert werden darf. b) Die Beschwerdeführerin bringt vor, die geplante Erweiterung der A.________ sei nicht zonen- konform und widerspreche dem Teilzonenplan «I.________». Sie ist der Meinung, gestützt auf eine historische Betrachtungsweise habe der bestehende Gastronomiebetrieb der A.________ im bisher saisonal bewilligten Rahmen zu liegen. Die Ausdehnung der Nutzung von bislang maximal 50 Per- sonen auf neu maximal 150 Personen sowie auf 45 Sitzplätze im Innern, stelle eine unzulässige Nutzungsintensivierung dar, die nicht dem Sinn der Nutzungsvorschriften entsprächen. Willkürlich sei auch der Standpunkt der Vorinstanz bezüglich des Beherbergungsangebots. Gemäss dem kla- ren Wortlaut von Art. 9 Abs. 1 Bst. b NV sei bloss die Nutzung eines «Touristenlagers» möglich. Damit sei nach dem Erläuterungsbericht eine Nutzung als einfache «Touristenunterkunft mit Mas- senlager» im bestehenden Gebäudevolumen gemeint. Auch entspreche es der klaren Planungsab- sicht, dass keine Hotelbewirtschaftung erfolgen dürfe und nur die einfache Beherbergung in einem Massenlager ermöglicht werden sollte. Der Einbau von sieben Gästezimmern mit total 24 Betten sei offenkundig kein Massenlager mehr, zumal die Mehrheit der Zimmer als Doppelbettzimmer ausge- staltet sei. Für diese Auslegung spreche auch der Nutzungszweck von Art. 1 NV. Danach solle der naturnahe Tourismus die alp- und landwirtschaftliche Nutzung nicht einschränken. Dieser Zweck spiegle sich auch in Art. 5 Abs. 3 NV wider. Demensprechend müssten alle Aktivitäten der beson- deren Situation Rechnung tragen. Übermässiger Lärm und die Beeinträchtigung von Flora und Fauna seien zu unterlassen. c) Bezüglich der Zonenkonformität hielt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid fest, in der Nutzungsplanung seien explizit Flächen bestimmt worden, auf denen in den bestehenden Gebäu- den ein ganzjähriges Gastronomie- und Übernachtungsangebot möglich sei. Es entspreche den Pla- nungsbestrebungen von Kanton, Region und Gemeinde, dem im Gebiet «I.________» traditionell bestehenden nachhaltigen, naturnahen und sanften Tourismus eine massvolle Entwicklung zu er- möglichen. Die Tourismusaktivitäten sollten dabei grundsätzlich auf die bestehende Infrastruktur ausgerichtet bleiben. Weiter stellte die Vorinstanz fest, die Nutzungsvorschriften für das Nutzungs- feld 3 würden hinsichtlich der Innen- und Aussensitzplätze keine Beschränkungen statuieren, son- dern pauschal ein «Gastronomiebetrieb» erlauben. Die Vorinstanz befand daher, dass gestützt auf Art. 9 Abs. 1 Bst. a NV keine Rechtsgrundlage bestehe, um beispielsweise die Zahl der zu bewillig- ten Aussensitzplätze zu beschränken. Auch bemerkte die Vorinstanz, aus den Baugesuchsunterla- gen gehe hervor, namentlich dem Orthofoto im Massstab 1:200 vom 14. November 2020, dass die geplanten 108 Aussensitzplätze soweit ersichtlich auf jenen Flächen angeboten würden, die bisher jeweils im Rahmen des saisonalen Betriebs bewilligt worden sind. In der Stellungnahme vom 9. Fe- bruar 2021 hielt auch die Gemeinde fest, dass das geplante Bauvorhaben den Regelungen von Art. 1 und Art. 5 NV entspreche.16 d) Nach der allgemeinen Nutzungsvorschrift von Art. 5 NV sind sowohl im Sommer wie auch im Winter ein Beherbergungs- und ein Gastronomieangebot zulässig. Aus dem Erläuterungsbericht folgt zudem, dass ganzjährig Beherbergungs- und Gastronomiebetriebe zur Verfügung stehen und kulturell sowie sportliche Veranstaltungen zulässig sein sollen.17 Damit steht fest, dass nach dem Sinn und Zweck der Nutzungsplanung ganzjährige Beherbergungs- und Gastronomiebetriebe er- laubt sind. Es trifft zwar zu, dass das hier geplante ganzjährige Gastronomieangebot im Umfang von 108 Terrassen- und 45 Innensitzplätzen unbestritten zu einer intensiveren Nutzung im Nutzungs- 16 Vgl. pag. 160 der Vorakten des Regierungsstatthalteramts Interlakten-Oberhasli. 17 Vgl. S. 22, Ziffer 3.2.3 des Erläuterungsberichts vom Juli 2012. 7/23 BVD 110/2021/139 feld 3 führt. Für die Zulässigkeit dieser Kapazitätssteigerungen spricht, dass die Regelung von Art. 9 Abs. 4 NV explizit eine Vergrösserung des bestehenden Gebäudevolumens um 40 Prozent erlaubt. Damit verbunden ist implizit die Erlaubnis für eine Kapazitätssteigerung. Die Nutzungsintensivierung im Nutzungsfeld 3 ist damit gewollt und erlaubt. Zu beachten ist weiter, dass die bestehende süd- seitige Aussenterrasse flächenmässig nicht verändert und die westseitige Terrasse moderat ver- grössert wird. Das zeigen die bewilligten Projektpläne und das Orthofoto im Massstab 1:200 vom 14. November 2020. Die Vergrösserung der Aussenterrasse wirkt sich auf die bestehende Umge- bung nicht negativ aus und ist mit den Vorschriften über die Umgebungsgestaltung vereinbar (vgl. Erwägung 9). Die Umgebung der A.________ bleibt somit trotz den Erweiterungen in den wesentli- chen Zügen gewahrt. Weiter sind die Umnutzung und die geplanten Erweiterungen auf die beste- hende Infrastruktur beschränkt, was vollumfänglich der Planungsabsicht entspricht.18 Kompatibel ist das Vorhaben auch mit dem Planungszweck, nach welchem das Gebiet insgesamt durch eine bes- sere Auslastung der bestehenden Anlagen und Betriebe aufgewertet werden soll. Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht konkret dargelegt, inwieweit mit dem geplanten Bauvorhaben ein naturnaher Tourismus nicht mehr möglich sein soll. So sind keine störenden Nutzungen wie Musikanlagen, Diskotheken oder dergleichen vorgesehen. Zudem ist mit der gezielten Besucherlenkung gemäss Art. 18 NV sichergestellt, dass sensible Gebiete im Perimeter des Teilzonenplans geschützt sind. Dass das geplante Vorhaben zu übermässigem Lärm führt und die Flora und Fauna stört, ist nach dem Gesagten nicht zu erwarten. Ebenfalls nicht er- sichtlich ist, dass mit dem geplanten Gastronomie- und Beherbergungsangebot die bestehende alp- und landwirtschaftliche Nutzung der «I.________» beeinträchtigt wäre. Vorliegend ist mit den be- schränkten Erschliessungsmöglichkeiten gewährleistet, dass kein Massentourismus entsteht, wie aus dem Erläuterungsbericht folgt. Schliesslich weist die Vorinstanz zu Recht daraufhin, dass die Nutzungsvorschriften für den Gastronomiebetrieb in der A.________ keine konkrete Anzahl Aussen- und Innensitzplätze festlegen. Vielmehr ist nach der Regelung von Art. 9 Abs. 1 Bst. a und b NV ein Gastronomiebetrieb mit Touristenlager zulässig. Die Kapazitätsmöglichkeiten des Gastgewerbe- und Beherbergungsangebots sind demzufolge durch die bestehende Gebäudeinfrastruktur und de- ren Erweiterungsmöglichkeit im Rahmen der Regelung von Art. 9 Abs. 4 NV beschränkt. Es ist damit sachlich vertretbar und auch rechtlich haltbar, dass die Vorinstanz und die Gemeinde die Zonen- konformität des ganzjährigen Gastronomie- und das Beherbergungsangebot im geplanten Umfang bejaht haben. Der Ansicht der Beschwerdeführerin, wonach gestützt auf eine historische Betrach- tungsweise der Gastronomiebetrieb im bisher saisonal bewilligten Rahmen zu liegen habe, kann mit Blick auf die Erweiterungsmöglichkeit nach Art. 9 Abs. 4 NV und dem Planungszweck, wonach die bestehenden Anlagen und Betriebe durch bessere Auslastung aufgewertet sollen, nicht gefolgt wer- den. Von einer unzulässigen Nutzungsintensivierung kann in Übereinstimmung mit der Auffassung der Gemeinde und der Vorinstanz somit nicht gesprochen werden. e) Besonders strittig ist weiter, ob das Vorhaben mit der Regelung von Art. 9 Abs. 1 Bst. b NV vereinbar ist. Nach dem Wortlaut von Art. 9 Abs. 1 Bst. b NV sind im Nutzungsfeld 3 «Touristen- lager» zulässig. f) Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Ist der Text nicht klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich des Zwecks, des Sinns und der dem Text zugrundeliegenden Wertungen. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt. Bei der Auslegung von kommunalen Erlassen ist ausserdem zu beachten, dass die Gemeinden in ihrer Ortsplanung im Rahmen der gesetzlichen Regelungen und der übergeord- neten Planung autonom sind (Art. 65 Abs. 1 BauG). Diese Autonomie beschränkt sich nicht auf den Bereich der Rechtsetzung; insbesondere wo eine Gemeinde zum Erlass von Rechtsnormen berechtigt ist, kommt ihr grundsätzlich auch bei deren Anwendung ein gewisser Beurteilungsspiel- 18 Vgl. S. 5, Ziffer 1.1 des Erläuterungsberichts vom Juli 2012. 8/23 BVD 110/2021/139 raum zu. Es ist deshalb vorab Sache der Gemeinde zu bestimmen, wie sie eine eigene Vorschrift verstanden haben will. Wird die Anwendung einer von ihr erlassenen Bestimmung Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens, haben die Rechtsmittelinstanzen zu prüfen, ob die von der Ge- meinde geltend gemachte Auslegung rechtlich haltbar ist.19 Dies gilt auch dann, wenn die Ge- meinde wie hier nicht selber Baubewilligungsbehörde ist, sondern sich als Verfahrensbeteiligte auf die entsprechende Auslegung beruft.20 g) Zum Begriff «Touristenlager» führte die Gemeinde in der Stellungnahme vom 9. Februar 2021 Folgendes aus:21 In der Einsprache werde angezweifelt, ob es sich bei den Gästezimmern um ein «Touristenlager» handelt. Diese Frage kann sehr wohl mit ja beantwortet werden. Im Erläuterungsbericht der Teilzonenplanung wird die angestrebte Nutzung in Art. 2.2.2 beschrieben: «Einfache Touristenunterkunft mit Massenlager im best. Gebäudevolumen». Daraus abgeleitet wurde in den Nutzungsvorschriften der Teilzonenplanung im Art. 9 Abs. 1 Bst. b die Nutzung «Touristenlager» niedergeschrieben. Bei der Definition «Touristenlager» im Sinne des Art. 9 Abs. 1 Bst. b der Nutzungsvorschriften handelt es sich um eine einfache Unterkunft. Ein Touristenlager befindet sich meist im Dachgeschoss und ist einfach eingerichtet. Dabei kann die Anzahl Betten pro Raum variieren, wobei es i.d.R. Räume mit mehreren Betten hat. Das heute kleinere Räume dem Bedürfnis der Touristen entsprechen, ist eine Entwicklung der Gesell- schaft. Vergleichbar werden heute SAC-Hütten, die erweitert oder neu gebaut werden, nicht mehr mit gros- sen Schlafräumen sondern mit kleineren Raumeinheiten ausgestattet. Das Projekt sieht einfache Zimmer mit Dachschrägen im Dachgeschoss der A.________ vor. Die Zimmer sind einfach eingerichtet und verfügen über eine Etagen-Nasszelle, wie in Touristenlager üblich. Die Anzahl Betten reichen von 2 – 8 Betten pro Zimmer. Die Nutzung entspricht somit der geplanten und gewünschten Zielsetzung der Teilzonenplanung. Im angefochtenen Entscheid erwog die Vorinstanz, der Begriff «Touristenlager» sei rechtlich nicht näher definiert, weshalb bei der Auslegung des Begriffs die gesamten Umstände, insbesondere auch der Planungszweck und die Auslegung durch die Gemeinde als Planungsbehörde zu berück- sichtigen seien. Aufgrund einer geltungszeitlichen Auslegung der Nutzungsvorschriften und unter Berücksichtigung der langen Entstehungsgeschichte des Teilzonenplans erachtete es die Vorin- stanz als vertretbar, die Entwicklung bei vergleichbaren Angeboten, z.B. bei den Hütten des Schweizer Alpen-Club (SAC), zu berücksichtigen. Weiter befand die Vorinstanz, eine geltungs- zeitliche Auslegung erscheine auch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des Teilzonen- plans «I.________» als vertretbar. Hinsichtlich der Auswirkungen auf den Planungszweck sei in erster Linie die Gesamtzahl der angebotenen Betten bzw. der beherbergten Personen von Bedeu- tung. Ob diese Personen in einem Massenlager oder in Mehrbettzimmern übernachten würden, erscheine hinsichtlich der Auswirkungen auf das Naturschutzgebiet nicht relevant. h) Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid zunächst zutreffend aus, dass der Begriff «Touristenlager» rechtlich nicht näher definiert sei. Der Argumentation der Beschwerdeführerin, die Nutzungsplanung schreibe klar ein Massenlager vor, kann mit Blick auf den Wortlaut von Art. 9 Abs. 1 Bst. b NV nicht gefolgt werden. Wie ausgeführt, hat sich die Gemeinde im vorinstanzlichen Verfahren eingehend zur Auslegung des Begriffs «Touristenlager» geäussert. Sie befand, dass das geplante Beherbergungsangebot, welches sieben Gästezimmer mit zwei bis acht Betten pro Zimmer umfasse, als Touristenlager bezeichnet werden könne, weil sich die Zimmer im Dachge- 19 BVR 2019 S. 15 E. 3.2, 2016 S. 79 E. 4.6, 2015 S. 263 E. 5.1, 2012 S. 20 E. 3.2. 20 VGE 2019/151 vom 12. Februar 2020 E. 4.1; BVR 2019 S. 51 E. 6.2; BGer 1C_484/2016 vom 28. Juni 2017, E. 2.1.2. 21 Vgl. pag. 161 der Vorakten des Regierungsstatthalteramts Interlaken-Oberhasli. 9/23 BVD 110/2021/139 schoss befänden, einfach eingerichtet sein und sie den geänderten Kundenbedürfnissen ent- sprächen. i) Die Interpretation des Begriffs «Touristenlager» durch die Gemeinde ist sachlich vertretbar und rechtlich haltbar. Diese Auffassung stimmt mit der generellen Zielsetzung der Teilzonenpla- nung überein: Danach sollen bestehende Anlagen und Betriebe besser ausgelastet und das An- gebot den aktuellen Kundenwünschen angepasst werden. Das folgt aus dem Erläuterungsbericht.22 Ausgehend von der aktuellen Entwicklung in den SAC-Berghütten hat die Gemeinde nachvollziehbar begründet, dass kleinere, einfach eingerichtete Räume in Berghütten, wie sie hier geplant sind, einem zunehmenden Kundenbedürfnis entsprechen, wohingegen grosse Räume mit einem Matratzenlager auf Holzrahmen aus Gründen des Komforts und der Hygiene nicht mehr zeitgemäss seien.23 Dementsprechend haben die Vorinstanz und die Gemeinde den Begriff «Touristenlager» nach den gegenwärtigen Gegebenheiten und den heute herrschenden Vorstellungen ausgelegt (geltungszeitliches Auslegungselement) und das hier geplante Beherber- gungsangebot als zulässig erachtet. Von einer willkürlichen Auslegung kann somit keine Rede sein, zumal die Rechtsprechung keinem Auslegungselement einen Vorrang zuerkennt, sondern sich von einem «pragmatischen Methodenpluralismus» leiten lässt.24 Die geltungszeitliche Ausle- gung des Begriffs «Touristenlager» durch die Gemeinde ist zudem auch mit Blick auf die verfas- sungsmässig verankerte Gemeindeautonomie nicht zu beanstanden. Mit der Argumentation, im Erläuterungsbericht sei von einem Massenlager die Rede, kann die Beschwerdeführerin somit nichts zu ihren Gunsten ableiten. Überzeugend sind auch die Ausführungen der Vorinstanz, wo- nach hinsichtlich der Auswirkungen auf den Planungszweck in erster Linie die Gesamtzahl der angebotenen Betten von Bedeutung sei. Ob diese Personen in einem Massenlager oder in Mehr- bettzimmern übernachten würden, sei hinsichtlich der Auswirkungen auf das Naturschutzgebiet nicht relevant. Dazu kommt, dass in einem Massenlager eine grössere Anzahl Betten zur Verfü- gung gestellt werden könnte als beim hier geplanten Beherbergungsangebot. Diesbezüglich be- merkte die Beschwerdegegnerin zutreffend, dass bei einer vollen Auslastung eines Massenlagers rein zahlenmässig eine höhere Zahl an Übernachtungsgästen resultieren würde als beim geplan- ten Beherbergungsangebot. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann hier auch nicht von einer Hotelbewirtschaftung gesprochen werden. Verglichen mit der klassischen Hotel- lerie verfügen die geplanten Zimmer über einen sehr einfachen Beherbergungskomfort. Die Zim- mer sind verhältnismässig klein, liegen in der Dachschräge und sind weder mit Duschen noch mit Toiletten ausgestattet. Ausserdem sind drei Zimmer mit Mehrbetten geplant. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz und die Gemeinde das geplante Beherbergungsangebot als «Touristenlager» qualifizierten und als zulässig erachteten. Entgegen der Ansicht der Beschwer- deführerin ist es vor diesem Hintergrund auch nicht nötig, die Regelung von Art. 9 Abs. 1 Bst. b NV anzupassen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet. 6. Landschaftsschongebiet und Naturschutz a) Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, das Baugrundstück befinde sich gemäss dem regi- onalen Richtplan Berner Oberland-Ost einerseits im Landschaftsschongebiet und andererseits im Naturschutzgebiet «Engstlensee – Jungibäche- Achtelsass». Sie ist daher der Meinung, das Vorha- ben gefährde die Schutzziele des Landschaftsschongebiets und widerspreche der Regelung von Art. 55 GBR25 bzw. den Bestimmungen betreffend das Naturschutzgebiet «Engstlensee – Jun- gibäche – Achtelsass» gemäss dem Regierungsratsbeschluss vom 26. September 1973. 22 Vgl. S. 8, Ziffer 2.1 des Erläuterungsberichts vom Juli 2012. 23 Vgl. pag 170 ff. den Vorakten des Regierungsstatthalteramts Interlaken-Oberhasli. 24 Vgl. VGE 2019/151 vom 12. Februar 2020, E. 4.1; BVR 2019 S. 15 E. 3.1. 25 Gemeindebaureglement der Gemeinde Innertkirchen vom 26. Mai 1998 und 27. Mai 2003, genehmigt durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) am 27. August 2002 und 8. März 2005. 10/23 BVD 110/2021/139 b) Die Beschwerdeführerin beruft sich auf den regionalen Richtplan Berner Oberland-Ost, der im Erläuterungsbericht vom Juli 2012 erwähnt ist. Dabei handelt es sich um den regionalen Richtplan Berner Oberland-Ost aus dem Jahr 1984, der wie ausgeführt mehrmals angepasst wurde und nicht mehr aktuell ist (vgl. Erwägung 2d). Der veraltete regionale Richtplan Berner Oberland-Ost vom März 1984 hat im Baubewilligungs- bzw. Beschwerdeverfahren keine rechtliche Bedeutung mehr. Nach der aktuellen regionalen Richtplanung liegt das Projekt nicht mehr in einem regionalen Land- schaftsschongebiet. Die gegenteilige Auffassung der Beschwerdeführerin ist falsch. Falsch ist damit auch die Schlussfolgerung der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 1. Dezember 2021, dass auf der Fläche des Nutzungsfelds 3 eine touristische Nutzung im Grundsatz ausgeschlossen sei. Das Gegenteil ist der Fall. Gestützt auf die Nutzungsplanung ist im Nutzungsfeld 3 ausdrücklich ein ganzjähriger Gastwirtschaftsbetrieb mit Beherbergungsangebot zulässig. Weiter ist zu beachten, dass es sich beim regionalen Richtplan um ein Planungsinstrument handelt. Verbindlichkeit gegenü- ber Privaten erreicht der regionale Richtplan daher nur über dessen Umsetzung in einen Nutzungs- plan oder Gesetz. Eine Baubewilligung dürfte somit nicht unter Berufung auf einen Richtplan ver- weigert werden. Die Baubewilligungsbehörde darf im Baubewilligungsverfahren nur prüfen, ob ein Bauvorhaben dem Zweck der Nutzungszone entspricht (Zonenkonformität), das Land genügend er- schlossen ist und die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts erfüllt sind (Art. 22 RPG und Art. 2 BauG). Die Beschwerdeführerin stösst mit der Rüge, der Inhalt des regionalen Richtplans Berner Oberland-Ost aus dem Jahr 1984 sei im Rahmen des Baubewilli- gungsverfahrens miteinzubeziehen, somit ins Leere. Im Übrigen wurde im damaligen Nutzungsplan- verfahren im Rahmen einer Interessenabwägung umfassend geprüft, ob die Teilzonenplanung «I.________» mit den Schutzzielen des damaligen Landschaftsschongebiets gemäss dem regiona- len Richtplan Berner Oberland-Ost vom März 1984 verträglich war. Das belegt der Erläuterungsbe- richt.26 Dass der regionale Richtplan Berner Oberland-Ost aus dem Jahre 1984 im Zeitpunkt des Nutzungsplanverfahrens mit dem Teilzonenplan «I.________» kohärent war, stellte mitunter auch das AGR in der Genehmigungsverfügung vom 28. April 2017 fest.27 Nach dem Gesagten gefährdet die rechtskräftig beschlossene Teilzonenplanung «I.________» die Schutzziele des Landschafts- schongebiets nicht. Die Rechtmässigkeit der Nutzungsplanung kann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin im Baubewilligungsverfahren nicht erneut infrage gestellt werden und es muss auch nicht erneut eine Interessenabwägung vorgenommen werden. Das gilt auch für die Nutzungs- erweiterung. c) Wie bereits ausgeführt, befindet sich das Vorhaben auf der Baurechtsparzelle Nr. B.________ im Nutzungsfeld 3. Das Nutzungsfeld 3 befindet sich gemäss dem Teilzonenplan «I.________» im Massstab 1:5000 und dem Schutzplan im Massstab 1:10 000 des kantonalen Naturschutzgebiets «Engstlensee-Jungibäche-Achtelsass» ausserhalb des Naturschutzperime- ters. Die Regelung von Art. 55 GBR, die für das kantonale Naturschutzgebiet den Regierungsrats- beschluss (RRB 3357) vom 26. September 1973 für anwendbar erklärt, kommt entgegen der Auf- fassung der Beschwerdeführerin nicht zum Tragen. Die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach das Vorhaben in Widerspruch zur Regelung von Art. 55 GBR stehe, geht daher fehl. Die VOL hob die Schutzbeschlüsse vom 26. September 1973 und vom 31. März 1987 mit der Verfügung vom 3. Dezember 2012 auf (vgl. Erwägung 2c). Bezüglich des Naturschutzes beruft sich die Beschwer- deführerin somit ebenfalls auf eine veraltete Rechtsgrundlage. Seit dem Bundesgerichtsurteil BGer 1C_56/2014 und 1C_58/2014 vom 20. August 2014 hat der Regierungsratsbeschluss vom 26. September 1973 keine rechtliche Bedeutung mehr. Der Umstand, dass die Regelung von Art. 55 GBR fälschlicherweise auf den aufgehobenen Regierungsratsbeschluss aus dem Jahr 1973 und nicht auf den Schutzbeschluss der VOL vom 3. Dezember 2012 verweist, ändert daran nichts. 26 Vgl. Ziffer 4.3 des Erläuterungsberichts vom Juli 2012. 27 Vgl. Entscheid der JGK vom 11. April 2019, E. 2.3. 11/23 BVD 110/2021/139 Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich. In diesem Punkt ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet. 7. Erweiterung des Gebäudevolumens a) Die Beschwerdeführerin kritisiert ausserdem, die Vorinstanz und die Gemeinde seien bei der Erweiterungsmöglichkeit nach Art. 9 Abs. 4 NV fälschlicherweise vom tatsächlich bestehenden Zustand des Gebäudes ausgegangen. Sie ist der Meinung, für eine solche Annahme fehle die gesetzliche Grundlage. Relevant sei der rechtmässig bewilligte Zustand des Gebäudes. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, es habe sich gezeigt, dass für das Weidhaus, das wohl im Jahr 1955 neu erstellt worden sei, keine Pläne vorlägen. Daraus leitet die Beschwerdeführerin ab, das Weidhaus sei mangels Baubewilligung nicht rechtmässig erstellt worden, womit keine Besitz- standsgarantie bestehe. Auch bringt die Beschwerdeführerin vor, die Beschwerdegegnerin könne das Gebäudevolumen, wie es im Jahr 1960 bestanden habe, nicht belegen. Diesbezüglich rügt sie, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt. Weiter moniert die Beschwer- deführerin, die Bemessung der zulässigen Erweiterung nach dem Rauminhalt sei dem Baurecht fremd. Sie ist die Meinung, gemäss der Regelung von Art. 9 Abs. 4 NV müsse die Erweiterungs- möglichkeit vor dem Hintergrund der Ausnahmebestimmungen von Art. 24c RPG und Art. 42 RPV28 verstanden werden. Danach sei für das Mass der Erweiterung auf die Bruttogeschossfläche und nicht das Volumen abzustellen. Schliesslich stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Stand- punkt, selbst wenn auf das Volumen abgestellt würde, sei nach Art. 9 Abs. 4 NV das zulässige Mass der Erweiterung von 40 Prozent des bestehenden Volumens überstritten. b) Nach den Akten präsentiert sich die Entstehungsgeschichte der A.________ wie folgt: Gemäss Auskunft der Gemeinde sowie dem Aufnahmeblatt vom 4. Oktober 1995 zum Weidhaus- kataster wurde die aus zwei Doppelställen und einem Wohnteil bestehende A.________ im Jahr 1955 als Ersatz eines Objekts an einem gefährdeten Standort gebaut. Dem Aufnahmeblatt vom 4. Oktober 1995 sind als Beilage vier Fotos beigefügt, auf denen die Nord-, Süd-, West- und Ost- fassade der ursprünglichen A.________ dokumentiert sind. Zu diesem Zeitpunkt diente die A.________ als Stallung für Kälber und Galtvieh bei Schlechtwetter, wie aus dem Beschrieb des Aufnahmeblatts des Weidhauskatasters folgt. Nach Auskunft der Gemeinde existieren weder im Gemeindearchiv noch im Archiv des Regierungsstatthalteramts Oberhasli Bauakten der A.________ vom Erstellungsjahr 1955. Laut Auskunft der Staatskanzlei finden sich auch im Staatsarchiv im Zeitraum zwischen 1950 und 1960 keine Pläne von der A.________. c) Nach der Beurteilung der Gemeinde in der Stellungnahme vom 9. Februar 2021 wurde das ursprüngliche Gebäudevolumen der A.________ im Rahmen der bisherigen Bau- und Betriebs- bewilligungen nicht verändert.29 Das hat die Vorinstanz gestützt auf die von der Gemeinde einge- reichten Baubewilligungsakten betreffend die A.________ sowie gestützt auf die bei ihr vorhan- denen gastgewerblichen Akten, welche der Beschwerdeführerin zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt wurden, geprüft und bestätigt.30 Es bestehen keine Anhaltspunkte, diese Feststellung der Gemeinde und der Vorinstanz, die mit den örtlichen Verhältnissen gut vertraut sind, anzuzweifeln. Vielmehr werden die übereinstimmenden Feststellungen der Gemeinde und der Vorinstanz durch die Fotos der A.________, die dem Weidhauskataster beiliegen, untermauert. Darauf ist das Gebäude in den ursprünglichen Dimensionen zur Zeit der landwirtschaftlichen Nut- zung zu sehen. Dass sich die Kubatur der A.________ bis heute verändert hätte, ist nicht ersicht- lich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Dieser Gebäudezustand 28 Raumplanungsverordnung des Bundesrats vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1). 29 Vgl. pag. 161 der Vorakten des Regierungsstatthalteramts Interlaken-Oberhasli. 30 Vgl. pag. 177 der Vorakten des Regierungsstatthalteramts Interlaken-Oberhasli. 12/23 BVD 110/2021/139 ist in den bewilligten Projektplänen im Massstab 1:100 mit gelben Linien dargestellt. Gleichzeitig ist in den Projektplänen die geplante Gebäudeerweiterung mit roten Linien eingezeichnet. Schliesslich sind in den Projektplänen die Geschossflächen der A.________ ausgewiesen. Mit den Projektplänen besteht somit für die Berechnung des Gebäudevolumens eine genügend klare Grundlage. Der Sachverhalt ist damit genügend abgeklärt. Weitere Nachweise sind nicht nötig. Nachfolgend kann für die Volumenberechnung auf die Projektpläne der Beschwerdegegnerin ab- gestellt werden. Die Rüge der Beschwerdeführerin, der Sachverhalt sei hinsichtlich des Gebäu- devolumens ungenügend abgeklärt, ist unbegründet. d) Es trifft zwar zu, dass vom ursprünglichen Bau der A.________ aus dem Jahr 1955 keine bewilligten Pläne vorliegen. Nach Art. 3 Abs. 1 BauG werden aufgrund bisherigen Rechts bewil- ligte Bauten und Anlagen in ihrem Bestand durch neue Vorschriften und Pläne nicht berührt. Nur ehemals rechtmässig erstellte und genutzte Bauten und Anlagen fallen unter diese Besitzstands- garantie. Als rechtmässig gilt nach der Praxis auch eine zwar nicht bewilligte, aber bewilligungs- fähig gewesene Baute.31 Das ist hier der Fall. Aus dem Aufnahmeblatt vom 4. Oktober 1995 zum Weidhauskataster folgt, dass die A.________ im Jahr 1955 als Weidhaus gebaut worden ist und landwirtschaftlichen Zwecken diente. Sie wurde somit zonenkonform genutzt und gilt daher als eine ursprünglich rechtmässig erstellte Baute, die unter die Besitzstandsgarantie fällt. Der gegen- teiligen Auffassung der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt. Dass für die A.________ keine bewilligten Pläne vom Erstellungszeitpunkt vorliegen, schadet nicht. Die Vorinstanz und die Ge- meinde durften für die Berechnung der zulässigen Volumenerweiterung somit vom tatsächlichen Zustand der Rossbodenhüte ausgehen, welcher wie ausgeführt in den bewilligten Plänen darge- stellt ist. e) Ebenfalls nicht gefolgt werden kann der Auffassung der Beschwerdeführerin, dass für die Berechnung der Erweiterungsmöglichkeit nach Art. 9 Abs. 4 NV auf die bestehende Bruttoge- schossfläche und nicht auf das bestehende Gebäudevolumen abzustellen sei. Dagegen spricht bereits der klare Wortlaut der Regelung von Art. 9 Abs. 4 NV. Darin wird ausschliesslich vom «bestehenden Gebäudevolumen» gesprochen, womit eindeutig nur die dreidimensionale Ebene gemeint ist. Der Standpunkt der Beschwerdeführerin, wonach für die Erweiterungsmöglichkeit die Bruttogeschossfläche massgeblich sei, widerspricht demzufolge dem klaren Wortlaut der Rege- lung von Art. 9 Abs. 4 NV. Es leuchtet im Übrigen auch nicht ein, weshalb die Erweiterungsmög- lichkeit nach Art. 9 Abs. 4 NV vor dem Hintergrund der Ausnahmebestimmungen von Art. 24c RPG und Art. 42 RPV verstanden werden sollte. Es steht hier keine altrechtliche, zonenwidrige Baute in der Landwirtschaftszone zur Diskussion. Die A.________ befindet sich seit dem Erlass des Teilzonenplans «I.________» mit NV in einer besonderen Bauzone. Die Ausnahmebestim- mungen von Art. 24c RPG und Art. 42 RPV, die für Erweiterungen auf die Bruttogeschossfläche abstellen, sind somit nicht anwendbar. Anzumerken ist schliesslich, dass das Mass des Gebäu- devolumens bzw. Bauvolumens dem Baurecht nicht fremd ist. Es ist beispielsweise im Zusam- menhang mit der Baumassziffer relevant (vgl. Art. 92 Abs. 2 Bst. b BauV und Art. 29 BMBV32). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vor- instanz und die Gemeinde entsprechend dem Wortlaut von Art. 9 Abs. 4 NV bezüglich der Erwei- terungsmöglichkeit auf das Mass des Gebäudevolumens abstellten. f) Die Nutzungsvorschriften definieren nicht, wie das Gebäudevolumen zu berechnen ist. Auch im GBR und in der BMBV findet sich keine Definition für die Berechnung des Gebäudevolumens. Beim Erlass der BMBV bzw. IVHB33 hat sich der Gesetzgeber bei der Definition der Begriffe im 31 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 3 N. 2. 32 Verordnung vom 25. Mai 2011 über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV; BSG 721.3). 33 Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) vom 22. September 2005. 13/23 BVD 110/2021/139 Bauwesen stark an den Begriffen der SIA-Norm 416 orientiert.34 Es ist deshalb gerechtfertigt, bei der Berechnung des Gebäudevolumens ebenfalls die SIA-Norm 416 heranzuziehen. Danach wird das Gebäudevolumen aus der Geschossfläche und der dazugehörigen Höhe berechnet. Die Ver- fahrensbeteiligten haben sich dieser Berechnungsmethode nicht widersetzt. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2021 hat die Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren eine neue Volumenbe- rechnung nach der SIA-Norm 416 eingereicht. Die Berechnung mit den entsprechenden Planungs- grundlagen datiert vom 21. Oktober 2021. Die Pläne für die Berechnung, namentlich der Grund- rissplan des Erdgeschosses und der Grundrissplan des Obergeschosses sowie die Querschnitt- pläne A-A und B-B (alle im Massstab 1:100 vom 21. Oktober 2021), entsprechen hinsichtlich der Darstellung des bestehenden Gebäudes den bewilligten Projektplänen. Wie oben ausgeführt, kann für die Berechnung der zulässigen Volumenerweiterung auf diese Plangrundlagen abgestellt werden. Aus der Berechnung und den Plänen geht hervor, dass das ursprünglich bestehende Gebäudevolumen 734.230 m3 und das neue geplante Volumen 1026.238 m3 beträgt. Das ent- spricht einer Volumenzunahme von 292.008 m3 (1026.238 m3 – 734.230 m3) bzw. eine Volumen- vergrösserung um 39.77 Prozent. Für die BVD sind die Volumenberechnungen nach der SIA- Norm 416 der Beschwerdegegnerin bezüglich des bestehenden und des neu geplanten Gebäu- devolumens schlüssig und werden zu Recht von den Parteien nicht infrage gestellt. Damit steht fest, dass das Bauvorhaben das zulässige Mass von 40 Prozent des Gebäudevolumens nicht überschreitet. g) In den Schlussbemerkungen vom 1. Dezember 2021 bemerkte die Beschwerdeführerin zur Erweiterung des Gebäudevolumens – soweit hier von Interesse – Folgendes: In Bezug auf das Gebäudevolumen ist vorab darauf hinzuweisen, dass das neue Volumen selbst nach der Berechnung der Gemeinde Innertkirchen über 40 % grösser als das bisherige ausfällt (140.35 %). Die Über- schreitung der zulässigen Erweiterung kann auch nicht mit einem Verweis auf eine Messungenauigkeit ak- zeptiert werden. Der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach nach der Berechnung der Gemeinde die Erweite- rung des Gebäudevolumens mehr als 40 Prozent betrage, ist unbehilflich. Die Gemeinde hat keine eigenen Volumenberechnungen vorgenommen. Die Beurteilung der Gemeinde in der Stellung- nahme vom 13. September 2021 bezieht sich auf die Volumenberechnung vom 22. Januar 2020 der Beschwerdegegnerin, welche sie im Baubewilligungsverfahren einreichte.35 Auf diese Volu- menberechnung kann nicht abgestellt werden; sie entspricht nicht der SIA-Norm 416. Massgeblich ist die Gebäudevolumenberechnung der Beschwerdegegnerin vom 21. Oktober 2021 mit den ent- sprechenden Plangrundlagen. Diese Berechnung erfolgte nach der SIA-Norm 416 und umfasst richtigerweise das Konstruktionsvolumen des Gebäudes.36 Dies bewirkt, dass sich die Abmessun- gen der Höhen vergrössern, da der obere Messpunkt der Höhe bis zur Oberkante der Dachkon- struktion reicht, wie der Vergleich zwischen der Berechnung vom 22. Januar 2020 und jener vom 21. Oktober 2021 zeigt. h) Nach dem Gesagten beträgt die Erweiterung des bestehenden Gebäudevolumens nach der schlüssigen Volumenberechnung der Beschwerdegegnerin vom 21. Oktober 2021 nach der SIA- Norm 416 nicht mehr als 40 Prozent. Damit ist Art. 9 Abs. 4 NV eingehalten. Diese Erweiterung des Gebäudevolumens ist ausdrücklich erlaubt, womit automatisch eine Nutzungsintensivierung einhergeht (vgl. Erwägung 5d). Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegrün- det. 34 Vgl. Vortrag vom 19. Mai 2011 der JGK zur Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (abrufbar unter: https://www.bvd.be.ch/de/start/ueber-uns/rechtsamt/rechtliche-grundlagen/vortraege.html). 35 Vgl. pag. 51 der Vorakten des Regierungsstatthalteramtes Interlaken-Oberhasli. 36 Vgl. Ziffer 5, S. 14 der SIA-Norm 416. 14/23 BVD 110/2021/139 8. Dachneigung und Baugestaltung a) Die Beschwerdeführerin rügt, nach Art. 34 Abs. 1 Bst. a GBR müsse sich die konkrete Dach- neigung am Orts- und Strassenbild orientieren. Der Berner Heimatschutz habe sich zum Orts- und Strassenbild nicht geäussert. Auch die Folgen für die Dachgestaltung, die aus der geplanten Er- höhung der Kniewand resultierten, habe der Berner Heimatschutz nicht thematisiert. Weil die äs- thetischen Gesichtspunkte nicht geprüft worden seien, macht die Beschwerdeführerin geltend, der Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt worden. Sie beantragt eine Begutachtung des Vorhabens durch die kantonale Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK). b) Die Gemeinde ist der Auffassung, das Dachgefälle betrage 22 Grad und sei mit dem GBR vereinbar. Weiter bemerkt sie, die Frage des Dachgefälles sowie die Gesamtgestaltung des Ge- bäudes sei vorgängig mit dem Berner Heimatschutz besprochen und von diesem insgesamt für gut befunden worden. c) Gemäss dem Teilzonenplan «I.________» mit NV sind hinsichtlich der Bau- und Aussen- raumgestaltung die Regelungen von Art. 14 bis 16 der NV einschlägig. Danach sind Bauten und Anlagen so zu gestalten, dass zusammen mit der bestehenden Umgebung eine gute Gesamtwir- kung entsteht (Art. 14 Abs. 1 NV). Nach der Regelung von Art. 15 NV sind Baugesuche bzw. Bauvoranfragen einer in Gestaltungsfragen ausgewiesenen Fachperson oder Institution zur Beur- teilung und Beratung vorzulegen. Zur Beurteilung der Frage, ob sich das Bauvorhaben unter äs- thetischen Gesichtspunkten gut ins Orts- und Landschaftsbild einfügt, hat die Vorinstanz den Ber- ner Heimatschutz beigezogen. Beim Berner Heimatschutz handelt es sich offensichtlich um eine ausgewiesene unabhängige Fachinstanz in Sachen Bauästhetik im Sinne der Regelung Art. 15 NV. d) Es ist aktenkundig, dass der Berner Heimatschutz das umstrittene Bauvorhaben bezüglich Einordnung, Gestaltung und Gesamtwirkung im Rahmen einer Voranfrage sowie im Baubewilli- gungsverfahren umfassend prüfte. Es stimmt somit nicht, dass sich der Berner Heimatschutz zum Ortsbildschutz nicht äusserte. Im Rahmen der Voranfrage hielt der Berner Heimatschutz bezüglich Einordung ins Orts- und Landschaftsbild unter anderem fest, dass die mächtige A.________ als landschaftsprägender Solitär prominent in einer Ebene zwischen dem Areal «Hotel I.________» und dem Engstlensee stehe. Ein architektonischer Bezug besteht nur zu der Gebäudegruppe rund um das Hotel I.________ mit dem historischen Berggasthaus und den dazwischenliegenden, klei- nen Käsespeichern. In der Stellungnahme vom 20. Juni 2020 kam der Berner Heimatschutz zum Ergebnis, dass das Orts-und Landschaftsbild durch die geringfügige vertikale Erhöhung des Ge- bäudes nicht nachteilig beeinflusst werde. Auch hielt der Berner Heimatschutz fest, das graue Eternitschieferdach mit einer Neigung von 22 Grad füge sich zusammen mit den umliegenden Felspartien gut in die Umgebung ein. e) Die Beurteilung des Berner Heimatschutzes ist plausibel und nachvollziehbar. Für die BVD besteht kein Grund, die Beurteilung des Berner Heimatschutzes anzuzweifeln, zumal die Be- schwerdeführerin nichts Konkretes gegen die Dachgestaltung vorbringt. Aus den Akten und Pro- jektplänen folgt, dass die Fassaden des Dachgeschosses mit einer neuen Holzkonstruktion auf- gerichtet und mit Holzschindeln verkleidet werden. Bezüglich der Fassaden des Erdgeschosses bleiben ost-, nord- und südseitig zudem die Flecklinge erhalten. Dachfenster werden keine einge- baut und es sind, wie aus der Stellungnahme des Berner Heimatschutzes folgt, einflüglige Fenster mit stehenden Setzhölzer geplant. Durch diese Elemente gliedert sich das Vorhaben bautypolo- gisch gut in die bestehende ländliche Umgebung ein, womit eine gute Gesamtwirkung entsteht. Daran ändert nichts, dass die Kniewand erhöht wird. Verglichen mit der bestehenden Situation handelt es sich um eine geringfügige vertikale Erhöhung. Auch mit Blick auf die benachbarte Ge- 15/23 BVD 110/2021/139 bäudegruppe, die teilweise grossvolumige Gebäude umfasst (Gebäude G.________ Nr. 519 und Nr. 519d), hebt sich die A.________ mit der Erhöhung der Kniewand nicht störend von der beste- henden Umgebung ab. Die Erweiterung wirkt sich nicht negativ auf das Landschaftsbild aus und beeinträchtigt die gute Gesamtwirkung der Umgebung nicht. Das Vorhaben steht somit in Einklang mit den Ästhetikvorschriften von Art. 14 NV. Von vornherein ins Leere stösst die Beschwerdefüh- rerin mit dem Verweis auf das GBR. Massgeblich sind hier die Ästhetikvorschriften des Teilzonen- plans «I.________». Diese gehen nach Art. 3 Abs. 1 NV als «lex specialis» den Regeln des GBR vor. Und selbst wenn das GBR zur Anwendung käme, wäre die Dachgestaltungsvorschrift von Art. 30 Abs. 2 GBR, die Dachneigungen zwischen 16.7 und 31 Grad erlaubt, eingehalten. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die allgemeinen Baugestaltungsvorschriften des Teilzo- nenplans «I.________» zwar bestimmte Anforderungen an die Gestaltung stellen; Art und Mass der nach dem Teilzonenplan zulässigen Nutzung dürfen aber grundsätzlich nicht (wesentlich) ein- geschränkt werden.37 Demzufolge könnte mit dem Verweis auf die allgemeinen Baugestaltungs- vorschriften die Erweiterungsmöglichkeit nach Art. 9 Abs. 4 NV nicht eingeschränkt werden. f) Nach dem Gesagten durfte sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auf die nach- vollziehbare Beurteilung des Berner Heimatschutzes als neutrale Fachstelle in Gestaltungsfragen abstützen. Der Sachverhalt ist damit genügend abgeklärt. Zusätzliche Beweiserhebungen ver- sprechen keine wesentlichen neuen Erkenntnisse. Gegen den Beizug der OLK sprechen auch verfahrensökonomische Gründe. Auf das Einholen eines OLK-Berichts kann daher verzichtet wer- den. Der entsprechende Beweisantrag ist abzuweisen. Auch in diesem Punkt ist die Beschwerde unbegründet. Es ist auch nicht nötig, die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück- zuweisen. 9. Aussenterrasse und Umgebungsgestaltung a) Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Erstellung der geplanten Terrasse sei nicht zulässig. Eine solche Veränderung der äusseren Erscheinung sei nicht bewilligungsfähig. Zur Begründung verweist die Beschwerdeführerin auf den Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (BVE) vom 25. Februar 2005, heute Bau- und Verkehrsdirektion (BVD). Ausserdem kritisiert die Beschwerdeführerin, die Gemeinde habe den Rückbau der Terrasse, die die BVD mit Entscheid vom 25. Februar 2005 dazumal verfügt habe, pflichtwidrig nicht durchgesetzt. Die Beschwerde- führerin moniert deshalb, die Vorinstanz hätte im vorinstanzlichen Entscheid nicht von einer be- stehenden Terrasse in der heutigen Grösse ausgehen dürfen. Sie ist der Meinung, eine Bewirtung von 50 Gästen im Aussenbereich sei bis zum heutigen Tag nicht rechtmässig gewesen, weshalb sie nicht vom Bestandesschutz profitieren könne. In den Schlussbemerkungen bringt die Be- schwerdeführerin vor, die Terrasse und deren Erweiterung seien nicht zonenkonform. Die A.________ liege nicht in einer Bauzone. Veränderungen der äusseren Gestaltung seien auch gemäss den NV nicht zulässig. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, auch die Terrassener- weiterung hätte ästhetisch beurteilt werden müssen. b) Die BVD ist zuständig für die Prüfung von Beschwerden gegen Bauentscheide der Gemein- den und der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter. Hingegen ist die BVD nicht zuständig für eine anderweitige Prüfung der Tätigkeit der Gemeinde. Die Rüge der Beschwerde- führerin, die Vorinstanz habe den Rückbau der Terrasse gemäss dem Entscheid der BVD vom 25. Februar 2005 nicht durchgesetzt, hat aufsichtsrechtlichen Charakter. Für die Beurteilung der diesbezüglichen aufsichtsrechtlichen Rüge ist die BVD nicht zuständig (Art. 48 Abs. 1 BauG). Darauf ist somit nicht näher einzugehen. 37 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 9-10 N. 15; BVR 2006 S. 491 E. 6.3.3. 16/23 BVD 110/2021/139 c) Strittig ist im vorliegenden Fall die Bewilligungsfähigkeit der Terrasse. Nach den Projektplä- nen sind im vorliegenden Fall zwei Aussenterrassen geplant; eine auf der Südseite und die andere auf der Westseite direkt anschliessend an die A.________. Aus der Erwägung 3 folgt, dass mit dem Erlass der Teilzonenplanung «I.________» mit NV die erforderlichen planerischen Grundla- gen geschaffen wurden, damit in der A.________ ein Gastwirtschaftsbetrieb mit Beherbergungs- angebot geführt werden kann. Damit hat sich die bau- und planungsrechtliche Ausgangslage ver- glichen mit jener im Entscheidzeitpunkt der BVE vom 25. Februar 2005 grundlegend verändert. Die restriktiven Vorschriften des RPG und der RPV, wonach bei baulichen Eingriffen um Weid- häuser die Grundzüge der äusseren Erscheinung nicht verändert werden darf, kommt nicht zur Anwendung. Soweit die Beschwerdeführerin auf den Entschied der BVE aus dem Jahr 2005 ver- weist, kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. d) Das Vorhaben befindet sich nach der rechtskräftigen Zonenplanung nicht mehr ausserhalb der Bauzone, sondern liegt nach dem Teilzonenplan «I.________» mit NV in einer besonderen Bauzone, wie das Verwaltungsgericht erwogen hat.38 Mit der Teilzonenplanung ist, wie aus der Erwägung 5 folgt, die Nutzung der A.________ als Gastwirtschaftsbetrieb erlaubt. Zu einem Gast- wirtschaftsbetrieb gehört auch eine Aussenterrasse, wie das auch beim naheliegenden Hotel der Beschwerdeführerin der Fall ist. Die südseitige Aussenterrasse sowie die moderate Erweiterung der westseitigen Aussenterrasse sind im Nutzungsfeld 3 nach den neuen Vorschriften der Teilzo- nenplan «I.________» mit NV zulässig und fraglos zonenkonform. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin stellt sich hier auch nicht die Frage, ob die Aussenterrassen besitzstandsge- schützt sind. Vor diesem Hintergrund kann die Frage, ob die westseitige Terrasse von der Besitz- standsgarantie profitiert oder nicht, offenbleiben. Als falsch erweist sich weiter die pauschale Dar- stellung der Beschwerdeführerin, dass die NV keine Veränderung der äusseren Gestaltung zulässt. Bezüglich des Aussenraums sind im vorliegenden Fall die Umgebungsgestaltungsvor- schriften von Art. 16 NV einschlägig, die soweit hier interessierend wie folgt lauten: 1 Die für das Gebiet «I.________» typische Oberflächenstruktur ist im gesamten Bereich des Teilzonenplan «I.________» zu erhalten. Terrainveränderungen sind auf das notwendige Minimum zu begrenzen. 2 Die Gesamtwirkung der überlieferten Kulturlandschaft darf durch ortsfremde Aussenraumelemente wie z.B. Stützmauern, Einfriedungen und Pflanzen, Fahnenstangen und dergleichen nicht beeinträchtigt werden. (…). e) Den Akten zufolge hat der Berner Heimatschutz zusammen mit der Gemeinde auch die Umgebungsgestaltung umfassend geprüft.39 Der gegenteiligen Auffassung der Beschwerdeführe- rin kann nicht gefolgt werden. Die südseitige Terrassenfläche, die 32 Sitzplätze umfasst, bleibt unverändert. Auf der Westseite besteht ebenfalls eine Aussenterrasse, die nach dem Orthofoto vom 14. November 2020 im Massstab 1:200 um rund 32 m2 vergrössert werden soll. Der Berner Heimatschutz hat empfohlen, das Terrassengeländer in massiver Kantholzbauweise zu erstellen. Weiter darf nach der Beurteilung des Berner Heimatschutzes an der Südseite eine freitragende einfarbige Sonnenmarkise und an der Westseite ein einfarbiges Sonnensegel über den Terras- senflächen montiert werden. Ebenso hat der Berner Heimatschutz einer Metalltreppe auf der Ost- seite in nicht glänzender Ausführung sowie dem Fundament im Bereich der westseitigen Terrasse zugestimmt. f) Die Beschwerdegegnerin hat die Vorgaben und die Vorschläge des Berner Heimatschutzes, welchen auch die Gemeinde im Amtsbericht vom 8. Dezember 2020 zustimmte, in den bewilligten 38 BVR 2011 S. 411 E. 3. 39 Vgl. Aktennotiz vom 15. Juli 2020 pag. 199 ff. der Vorakten des Regierungsstatthalteramtes Interlaken-Oberhasli. 17/23 BVD 110/2021/139 Plänen umgesetzt.40 Aus den bewilligten Plänen folgt, dass das westseitige Sonnensegel und die südseitige freitragende Sonnenstore in einem hellgrauen Farbton ausgeführt werden. Weiter soll das Terrassengeländer aus Holzpfosten und drei horizontalen Brettern in Lärchenholz erstellt wer- den. Die südseitige Terrassenfläche soll ausserdem mit Natursteinen befestigt und das Funda- ment der Terrasse mit Naturstein-Mauerwerk mit zurückversetzten Mörtelfugen ausgeführt wer- den. Schliesslich ist auf der Ostseite gegen den Hang eine verzinkte Metalltreppe als Fluchtweg vorgesehen. Diese Aussenelemente sind zwar sichtbar. Sie sind durch die diskrete Farb- und naturnahe Materialwahl der bestehenden Umgebung gut angepasst und treten dadurch optisch nicht störend in Erscheinung. Die westseitige Terrassenerweiterung im Aussenbereich hält sich zudem verglichen mit der bestehenden Situation in Grenzen. Die Aussenelemente sind diskret, fallen aus der weiteren Umgebung nicht negativ auf und wirken im Umfeld der angrenzenden Gebäudegruppe des Areals «Hotels I.________» auch nicht ortsfremd. Die Beurteilung des Berner Heimatschutzes, wonach die geplante Aussenraumgestaltung der A.________ mit dem Land- schaftsbild verträglich ist, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Anzumerken ist dabei, dass der Beurteilung der Fachbehörde regelmässig erhöhte Beweiskraft zukommt. Davon soll die entscheidende Behörde nur aus triftigen Gründen abweichen.41 Der Sachverhalt ist somit auch hinsichtlich der Terrassenerweiterung genügend abgeklärt. Auf das Einholen eines OLK-Berichts kann verzichtet werden. Gegen einen OLK-Bericht spricht zudem, dass das Vorhaben weder in einem Naturschutz- noch in einem geschützten Landschaftsschongebiet liegt. Vielmehr befindet sich die Aussenterrasse ebenfalls im Nutzungsfeld 3, in welchem ausdrücklich ein Gastwirts- chaftsbetrieb erlaubt ist. Es ist notorisch, dass zu einem Gastwirtschaftsbetrieb auch eine entspre- chende Aussenterrasse gehört. g) Aus dem Gesagten folgt, dass sich die Vorinstanz bezüglich der Aussenraumgestaltung auf die fachliche Beurteilung des Berner Heimatschutzes stützen durfte. Von einer störenden Beein- trächtigung des Landschaftsbilds kann nicht gesprochen werden. Anders als die Beschwerdefüh- rerin meint, ist die Terrassenerweiterung zonenkonform und steht in Einklang mit der Umgebungs- gestaltungsvorschrift von Art. 16 NV. Auch in diesem Punkt ist die Beschwerde unbegründet. 10. Abwasserentsorgung a) Streitig ist weiter die Entwässerungssituation. Nach den Akten werden die häuslichen Ab- wässer der A.________ zurzeit durch eine mechanisch-biologische Kleinkläranlage (KLARA) ge- reinigt. Dafür erteilte das AWA mit Entscheid vom 27. Oktober 2003 die Gewässerschutzbewilli- gung. Im Amtsbericht vom 8. Dezember 2020 hielt das AWA fest, dass die häuslichen Abwässer weiterhin in der bestehenden KLARA zu reinigen sind. In der Ziffer 3.4 des Amtsberichts ordnete das AWA Folgendes an: 3.4 Die geforderten Ablaufwerte der KLARA werden in den letzten Jahren nicht eingehalten. Mit dem Umbau der Liegenschaft ist die Anlage in Absprache mit dem Lieferanten und dem AWA zu sanieren. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, das Bauvorhaben sei bereits heute sowohl strassenmässig als auch hinsichtlich der erforderlichen Infrastrukturen (Wasser, Abwasser und Strom) genügend erschlossen. Gemäss dem Amtsbericht des AWA seien die häuslichen Abwäs- ser, die durch den Betrieb der A.________ anfallen, weiterhin in der bestehenden KLARA zu rei- nigen. Um sicherzustellen, dass die gewässerschutzrechtlichen Vorgaben eingehalten werden, 40 Vgl. Stellungnahmen des Berner Heimatschutzes vom 23. Dezember 2020 und 18. September 2020 pag. 76 ff. der Vorakten des Regierungsstatthalteramtes Interlaken-Oberhasli und Amtsbericht vom 8. Dezember 2020 und Stellung- nahme der Gemeinde vom 9. Februar 2021 pag. 66 und 161 der Vorakten des Regierungsstatthalteramtes Interlaken- Oberhasli. 41 Vgl. Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 19 N. 53 ff. 18/23 BVD 110/2021/139 ergänzte die Vorinstanz die vom AWA beantragten Auflagen bzw. Bedingungen in der Ziffer 2.1 des Entscheiddispositivs wie folgt: «Vor Aufnahme des (erweiterten) Gastgewerbebetriebs hat die Gesuchstellerin zu Handen der Gemeinde, des Regierungsstatthalteramts und des AWA den Nachweis zu erbringen, dass die Kleinkläranlage (KLARA) entsprechend den Auflagen des Amts für Wasser und Abfall (AWA) saniert worden ist und hinsichtlich der Dimensionierung wie auch der weiteren relevanten Punkte den gesetzlichen Vorgaben entspricht.» b) Die Beschwerdeführerin kritisiert, das Vorhaben setze eine Sanierung der Kleinkläranlage voraus, für die keine Baubewilligung beantragt worden sei. Vor diesem Hintergrund könne die Gesamtbaubewilligung nicht erteilt werden. Besonders bringt die Beschwerdeführerin vor, die Di- mensionierung der Anlage sei von keiner Instanz geprüft worden. Vor diesem Hintergrund lasse sich die Gesetzeskonformität nicht mit einer Auflage gewährleisten. Auch macht die Beschwerde- führerin mit Verweis auf den Bundesgerichtsentscheid BGE 127 I 103 E. 7d geltend, die genü- gende Erschliessung müsse im Zeitpunkt der Baubewilligung sichergestellt sein. Darunter würden gemäss Art. 19 Abs. 1 RPG auch Wasser-, Energie- sowie Abwasserleitungen fallen. Der vor- instanzliche Entscheid basiere auf einem nicht vollständig ermittelten Sachverhalt. Es sei unklar, ob und mit welchen Massnahmen die KLARA überhaupt gesetzeskonform erstellt werden könne. Die Erschliessung müsse Bestandteil des Bauvorhabens bilden und entsprechend in den Projekt- plänen ausgewiesen werden. Weiter rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz sei auf den Ein- sprachepunkt, wonach die Beschwerdegegnerin im Baugesuchsformular 3.0 das Vorliegen eines Gewerbebetriebs verneint habe, nicht eingegangen. c) Es ist zunächst nicht klar, was die Beschwerdeführerin mit dem Einwand, die Beschwerde- gegnerin habe im Baugesuchsformular 3.0 das Vorliegen eines Gewerbebetriebs verneint, zu ih- ren Gunsten ableiten will. Sie legt mit keinem Wort dar, was sich für Probleme daraus ergeben könnten und inwieweit sich dies auf den Ausgang des Verfahrens auswirkten könnte. Es trifft zwar zu, dass die Beschwerdegegnerin im Baugesuchsformular 3.0 unter dem Titel «Industrie und Ge- werbebetrieb», das Feld mit der Frage, ob es sich um einen Industrie- oder Gewerbebetrieb han- delt, mit «Nein» ankreuzte. Die Beantwortung dieser Frage mit «Ja» oder «Nein» entscheidet darüber, ob die Gemeinde oder das AWA als zuständige Behörde beizuziehen ist. Nach den Akten hat die Vorinstanz unabhängig von der Beantwortung dieser Frage im Baugesuchsformular 3.0 das AWA beigezogen. Demensprechend äusserte sich das AWA im Amtsbericht Wasser und Ab- fall vom 8. Dezember 2020 zum Vorhaben bzw. zur Reinigung der häuslichen Abwässer in der bestehenden KLARA.42 Es schadet daher nicht, dass sich die Vorinstanz im angefochtenen Ent- scheid zu diesem Rügepunkt nicht äusserte. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich daher, zumal nicht ersichtlich ist, inwieweit der Beschwerdeführerin dadurch überhaupt ein Nachteil er- wachsen ist. d) Aktenkundig ist, dass die baurechtlich zugelassene gastgewerbliche Nutzung 45 Innensitz- plätze und 108 Aussensitzplätze sowie ein Beherbergungsangebot mit 24 Betten umfasst. Die BVD holte zur Frage der Sanierungsfähigkeit der bestehenden KLARA beim AWA eine Stellung- nahme ein. Das AWA kam in der Stellungnahme vom 20. Dezember 2021 zum Schluss, dass im vorliegenden Fall eine Sanierung der bestehenden KLARA möglich sei. Diese könne in ein «Se- quencing Batch Reactor (SBR) System» umgebaut werden. Dabei könne die bestehende Vor- klärung weiterhin genutzt und mit einem zusätzlichen Pufferschacht ergänzt werden. Der neue Pufferschacht werde benötigt, weil das SBR-System das anfallende Abwasser in zwei bis drei Zyklen pro Tag reinige. Der jetzige Tropfkörper könne in das SBR-System integriert und als Re- aktor genutzt werden. Nicht mehr nötig sei der bestehende Kontrollschacht. Dieser könne zurück- gebaut werden. Schliesslich befand das AWA, dass mit dem Umbau der bestehenden KLARA in 42 Vgl. pag. 181 ff. der Vorakten des Regierungsstatthalteramts Interlaken-Oberhasli. 19/23 BVD 110/2021/139 ein SBR-System voraussichtlich eine genügend grosse Kapazität, welche beim geplanten Betrieb auf 60 bis 70 EGW (Einwohnergleichwert) ausgelegt werden müsste, erreicht werden könnte. e) Die BVD kündigte mit Verfügung vom 13. Oktober 2021 an, sie beabsichtige im Falle einer Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids die Ziffer 2.1 des Dispositivs dahingehend anzupas- sen, dass das geplante Bauvorhaben erst ausgeführt werden dürfe, wenn die bestehende KLARA nach den Vorgaben des AWA saniert worden sei und die Dimensionierung der KLARA auf das geplante Vorhaben ausgelegt sei. Mit Schreiben vom 11. Februar 2022 teilte die Beschwerdegeg- nerin mit, dass sie mit der Auflage im Sinne der Verfügung der BVD vom 13. Oktober 2021 sowie der Stellungnahme des AWA vom 20. Dezember 2021 einverstanden sei. Die Beschwerdeführerin lehnt hingegen die Auflage ab. In der Stellungnahme vom 23. Februar 2022 kritisierte sie insbe- sondere, im Bericht des AWA seien die Abwassermengen der geplanten Grossanlässe, wie das Schwingfest, nicht berücksichtigt worden. Ferner bestünden dem Vernehmen nach Absichten, die sanitären Anlagen der A.________ den regelmässig auf dem Parkplatz abgestellten Campern zur Verfügung zu stellen. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, die baulichen Massnahmen, die zur Sanierung und Redimensionierung der bestehenden KLARA erforderlich seien, würden der Baubewilligungspflicht unterstehen. Auch kritisiert sie, dass für die Sanierung kein Baugesuch vorliege und sich dieses Versäumnis im Beschwerdeverfahren nicht korrigieren liesse. Schliess- lich stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass die bauliche Erweiterung der KLARA eine Prüfung der baurechtlichen Ausnahmebestimmungen bedinge. f) Nach Art. 7 Abs. 1 BauG dürfen Bauten nur bewilligt werden, wenn sichergestellt ist, dass das Baugrundstück auf den Zeitpunkt der Fertigstellung des Baus oder der Anlage, wenn nötig bereits bei Baubeginn, genügend erschlossen sein wird. Nach Art. 7 Abs. 2 BauG ist die Erschlies- sung genügend, wenn die Zufahrt hinreichend nahe an Bauten und Anlagen heranführt und diese für Feuerwehr und Sanität gut erreichbar sind (Bst. a) und vorschriftsgemässe Einrichtungen zur Versorgung der Bauten und Anlagen mit Wasser und Energie und zur Beseitigung des Abwassers bestehen (Bst. b). g) Unbestritten und aktenkundig ist, dass für die Reinigung des Abwassers der A.________ eine KLARA besteht. Wie erwähnt, kündigte die BVD an, im Falle einer Bestätigung des vorin- stanzlichen Entscheids die Ziffer 2.1 des Dispositivs dahingehend anzupassen, dass das geplante Bauvorhaben erst ausgeführt werden dürfe, wenn die bestehende KLARA nach den Vorgaben des AWA saniert worden sei und die Dimensionierung der KLARA auf das geplante Vorhaben ausge- legt sei. Die beabsichtigte Auflage bzw. Bedingung der BVD bezüglich der Abwasserbeseitigung ist gerechtfertigt: Sie steht in einem sachlichen Zusammenhang mit dem geplanten Vorhaben. Nach der Beurteilung des AWA ist eine Sanierung der KLARA nötig und möglich. Gleichzeitig kann mit der Sanierung kann eine genügend grosse Kapazität für die geplante Nutzung geschaffen werden. Unbehilflich ist in diesem Zusammenhang der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach das AWA bei der Auslegung der KLARA weitere Nutzungen wie beispielsweise ein Schwingfest nicht berücksichtigt habe. Dieser Punkt wird ihm Rahmen des konkreten Sanierungsprojekts zu prüfen sein. Aus der Stellungnahme des AWA folgt weiter, dass im Rahmen einer Sanierung nur geringfügige bauliche Massnahmen nötigt sein werden. Die Anlageteile der bestehenden KLARA könnten grösstenteils, namentlich die Schächte für die Vorklärung und den Tropfkörper, auch für das neue System verwendet werden. Nach der schlüssigen Beurteilung des AWA ist einzig ein zusätzlicher Pufferschacht in geringen Dimensionen nötig. Dabei handelt es sich um eine unterir- dische Lösung. Diese bauliche Veränderung ist nicht raumbildend. Aktenkundig ist ausserdem, dass sich die bestehende KLARA auf der Südseite der A.________, direkt neben den Veloabstell- plätzen, befindet, wie auf dem Ortofoto vom 14. November 2020 zu sehen ist. Damit befindet sich die KLARA innerhalb des Perimeters des Nutzungsfelds 3 in einer projektbezogenen Bauzone.43 43 Vgl. VGE 2010/303 vom 7. Januar 2011 E. 3 in BVR 2011 S. 411 E. 3.7. 20/23 BVD 110/2021/139 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kommen somit die baurechtlichen Ausnahme- bestimmungen und die Einschränkung der Baubewilligungsfreiheit nach Art. 7 BewD nicht zur Anwendung. Auch liegt das Nutzungsfeld 3 und demzufolge die KLARA ausserhalb von geschütz- ten Gebieten (vgl. Erwägung 6). Naturschutzrechtliche Aspekte sind damit ebenfalls nicht betrof- fen. Über die Frage, ob die geringfügigen baulichen Anpassungen für die Sanierung allenfalls baubewilligungspflichtig sind, wird ohnehin erst im Rahmen des Sanierungsverfahrens zu befin- den sein. Das Argument, der Sachverhalt sei nicht genügend abgeklärt, ist demzufolge nicht stich- haltig. Es entsteht zudem auch kein Widerspruch zum KoG. Die Regelung von Art. 9 Abs. 2 Bst. c KoG sieht ausdrücklich vor, dass die Leitbehörde im Dispositiv des Gesamtentscheids festhalten kann, welche weiteren Verfügungen noch beizubringen sind. Die hier beabsichtigte Auflage bzw. Bedingung ist in diesem Sinne zu verstehen. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Baubewilligung mit Gesamtbauentscheid erteilte. Im Rahmen des Sanie- rungsverfahrens wird das AWA mit Verfügung entscheiden müssen, ob die KLARA den geltenden gewässerschutzrechtlichen Vorgaben entspricht. Erst unter der Bedingung, dass die KLARA wirk- lich saniert und in diesem Zuge die Kapazität der KLARA auf das geplante Vorhaben ausgelegt ist, darf das Bauvorhaben ausgeführt werden. h) Nach dem Gesagten ist mit der beabsichtigten Bedingung der BVD sichergestellt, dass das Vorhaben nach der Vorschrift von Art. 7 Abs. 1 BauG im Zeitpunkt der Fertigstellung genügend erschlossen ist und damit auch den Erschliessungsanforderungen von Art. 19 Abs. 1 RPG ent- spricht. Die Ziffer 2.1 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids wird dementsprechend an- gepasst. Der Verweis der Beschwerdeführerin auf Art. 19 Abs. 1 RPG ist somit unbehilflich. Es ist auch nicht nötig, die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Nichts ab- leiten kann die Beschwerdeführerin ausserdem mit dem Verweis auf den Bundesgerichtsent- scheid BGE 127 I 103 E. 7d. Umstritten war in diesem Entscheid nicht die Reinigung der häusli- chen Abwässer eines Gastwirtschaftsbetriebs, sondern die strassenmässige Erschliessung eines Umschlags- und Recyclingplatzes für Bauschutt und Abbruchasphalt. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet. 11. Kosten a) Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2200.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG44 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV45). Gemäss Art. 108 Abs. 1 VRPG werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin. Zwar wurde eine Bedingung im angefochtenen Gesamtentscheid angepasst, was zu einer teilweisen Gutheissung der Beschwerde führt. Die Anpassung ist jedoch von untergeordneter Bedeutung. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin die Anpassung ablehnt. Die Anpassung hat deshalb keinen Einfluss auf die Kostenverlegung. Es rechtfertigt sich, der Beschwerdeführerin die gesamten Verfahrens- kosten von CHF 2200.00 zur Bezahlung aufzuerlegen. c) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht de- ren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschla- gung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). 44 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 45 Verordnung vom 22.02.1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). 21/23 BVD 110/2021/139 Analog zur Verteilung der Verfahrenskosten hat die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin die Parteikosten zu ersetzen. Die Honorarnote des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin beläuft sich auf CHF 5698.20 (Honorar: CHF 4975.00, Auslagen: CHF 315.80, Mehrwertsteuer: CHF 407.40) und gibt grundsätzlich keinen Anlass zu Bemerkungen. Zu berücksichtigen ist aller- dings, dass die Beschwerdegegnerin mehrwertsteuerpflichtig ist.46 Nach der Praxis des Verwal- tungsgerichts ist deshalb die Mehrwertsteuer bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes für die Beschwerdegegnerin nicht zu berücksichtigen.47 Insgesamt belaufen sich die Parteikosten so- mit auf CHF 5290.80 (Honorar: CHF 4975, Auslagen: CHF 315.80). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Ziffer 2. 1 des Dispositivs des Gesamtent- scheides des Regierungsstatthalteramts Interlaken-Oberhasli vom 13. Juli 2021 wird wie folgt angepasst: 2.1 Das geplante Bauvorhaben darf erst ausgeführt werden, wenn die bestehende Kleinkläranlage (KLARA) nach den Vorgaben des AWA saniert worden ist und die Dimensionierung der KLARA auf das geplante Vorhaben ausgelegt ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann, und es wird der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramts Interlaken-Oberhasli vom 13. Juli 2021 bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 2200.00 werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auf- erlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft er- wachsen ist. 3. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin die Parteikosten im Betrag von CHF 5290.80 (inkl. Auslagen, exkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. 46 Siehe Unternehmens-Identifikationsnummer-Register, einsehbar unter: https://www.uid.admin.ch. 47 VGE 2013/137 vom 26. Mai 2014, E. 6. 22/23 BVD 110/2021/139 IV. Eröffnung - Herrn Rechtsanwalt D.________, eingeschrieben - Herrn Rechtsanwalt F.________, eingeschrieben - Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli, - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Innertkirchen, Gemeindeverwaltung, eingeschrie- ben - Amt für Wasser und Abfall (AWA), Abteilung Siedlungswasserwirtschaft, per E-Mail Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungs- gericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Ver- waltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in fünf Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 23/23