c) Die Kosten des erstinstanzlichen Bewilligungsverfahrens bleiben der Beschwerdegegnerin als Baugesuchstellerin auferlegt (Art. 52 Abs. 1 BewD). Für das Inkasso dieser Kosten ist das Regierungsstatthalteramt zuständig. d) Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). III. Entscheid