Hingegen können auf einzelne Beschwerdepunkte des Beschwerdeführers nicht eingetreten werden, da diese über den Streitgegenstand hinausgehen (vgl. E. 4b). Es handelt sich dabei um untergeordnete Punkte, weshalb dafür keine separate Kostenausscheidung erfolgt. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin die gesamten Verfahrenskosten von CHF 2200.– zu tragen. 26 Vgl. Ziff. 4 der Verfügung Rechtsamt BVD vom 15. Oktober 2021 sowie Ziff. 2 der Verfügung Rechtsamt BVD vom 13. Dezember 2021. 27 BVR 2016 S. 79 E. 4.7. 28 Vgl. «Nordwest-Fassade Projektänderung 1:100», «Südost-Fassade Projektänderung 1:100» und «Südwest-