Die Beschwerdegegnerin hat eine Projektänderung eingereicht, mit welcher sie auf die südwestliche Vordacherweiterung verzichtete. In diesem Punkt ist die Beschwerde gegenstandslos geworden, weshalb die Beschwerdegegnerin hierfür als unterliegende Partei gilt. Auch sonst gilt die Beschwerdegegnerin beim Ausgang dieses Verfahrens als unterliegend, da die Baubewilligung aufgehoben und dem Baugesuch und der Projektänderung der Bauabschlag erteilt wird. Hingegen können auf einzelne Beschwerdepunkte des Beschwerdeführers nicht eingetreten werden, da diese über den Streitgegenstand hinausgehen (vgl. E. 4b).