a) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann und sie durch die Projektänderung vom 9. Februar 2022 nicht gegenstandslos geworden ist, gutzuheissen. Der angefochtene Gesamtentscheid ist aufzuheben und dem Baugesuch vom 10. August 2020 mit Projektänderung vom 8. Februar 2022 ist der Bauabschlag zu erteilen. Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen (Arbeitszeiten, Planunterlagen) und Beweisanträge (Augenschein, Edition amtliche Bewertung und Ermittlung der getätigten Umbauten sowie Einholen weiterer Berichte) des Beschwerdeführers einzugehen.