h) Zwar benötigt die Beschwerdegegnerin für die Sanierung des bestehenden Dachs keine Ausnahmebewilligung und das bereits heute bestehende Vordach fällt unter die Besitzstandsgarantie (vgl. E. 6e), jedoch sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Teilbaubewilligung nach Art. 32c BauG vorliegend nicht gegeben. Zum einen hat die Beschwerdegegnerin – nachdem das Rechtsamt in einer summarischen Beurteilung die 23 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 26 - 27 N. 5. 24 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 26 - 27 N. 4; VGE 2018/101 vom 19. März 2019, E. 5.2. 25 Vgl. Protokollauszug der Sitzung der Baukommission der Gemeinde Utzenstorf vom 23. April 2020 (Vorakten,