Auch der Bereich südlich des Gebäudes liegt in unmittelbarer Nähe der Pferdestallungen und ist sowohl durch den Stallgang als auch unter der bereits heute durch das bestehende Vordach gedeckten Gebäudeecke des Stalls herum erreichbar. Die Erweiterung des Vordachs innerhalb der Grünzone erweist sich somit als nicht bewilligungsfähig. Die beantragte Ausnahmebewilligung wurde zu Unrecht erteilt, weshalb die Erweiterung des Vordachs nicht bewilligt werden kann. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt gutzuheissen.